18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil29.10.2020

FG Münster: Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direkt­ver­si­cherung ist verfas­sungsgemäßKeine Beschränkung der Steuerpflicht wegen im vollem Umfang steuerfrei gestellter Beiträge

Das Finanzgerichts Münster entschieden, dass die volle Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direkt­ver­si­cherung verfas­sungsgemäß ist.

Die Klägerin erhielt im Streitjahr 2012 eine Einmalzahlung aus einer Direktversicherung in Höhe von ca. 23.000 €. Das Finanzamt unterwarf diesen Betrag gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG der Einkommensteuer, was zu einer Steuer­fest­setzung in Höhe von ca. 5.500 € führte. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Besteuerung verfas­sungs­widrig sei. Sie führe zu einer Ungleichbehandlung, denn zum einen wäre die Steuerbelastung geringer gewesen, wenn sich die Klägerin statt der Einmalzahlung eine monatliche Rente hätte auszahlen lassen. Zum anderen fielen die auf die Auszahlung entfallenden Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge nicht in einer Summe an, sondern würden auf zehn Jahre verteilt. Da der Klägerin nach Abzug der Steuern und Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge lediglich ca. 12.700 € von der Versi­che­rungs­leistung verblieben, sei auch die Eigen­tums­ga­rantie verletzt. Bei Abschluss der Versicherung sei sie außerdem nicht hinreichend auf die steuerlichen Konsequenzen hingewiesen worden. Schließlich sei die Steuerersparnis in der Ansparphase nicht so hoch gewesen wie die nun festgesetzte Steuer­nach­zahlung, weil die Beiträge lediglich im Rahmen des Höchstbetrags von 210 € pro Monat abzugsfähig gewesen seien.

FG: Keine Beschränkung der Steuerpflicht wegen voller Steuer­frei­stellung der Beträge

Das FG hat die Klage abgewiesen. Die Einmalzahlung sei unstreitig gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG als Leistung aus einer Direkt­ver­si­cherung zu versteuern. Eine Beschränkung der Steuerpflicht nach Satz 2 dieser Vorschrift greife nicht ein, da sich aus den exemplarisch vorgelegten Gehalts­a­b­rech­nungen früherer Jahre ergebe, dass die Beiträge tatsächlich nicht nur im Rahmen der Höchstbeträge, sondern in vollem Umfang steuerfrei gestellt worden seien. Ob dies materiell-rechtlich zutreffend gewesen sei, sei ohne Belang. Es handele sich auch nicht um außer­or­dentliche Einkünfte, die nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern wären, da bereits im Versi­che­rungs­vertrag das Wahlrecht zur Kapita­l­ab­findung vereinbart worden sei.

Keine verfas­sungs­rechtliche Ungleich­be­handlung

Die volle Versteuerung sei auch verfassungsgemäß. Eine Ungleich­be­handlung im Verhältnis zur laufenden Auszahlung einer Rente liege nicht vor, da sich dies aus dem verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstandenden Grundsatz der Abschnitts­be­steuerung ergebe. Eine Abmilderung der sich daraus ergebenden Härten schaffe § 34 EStG, der im Streitfall gerade nicht einschlägig sei. Es gebe auch keine verfas­sungs­rechtliche Vorgabe, dass Steuern und Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge gleich zu behandeln seien.

Keine Verletzung der Eigen­tums­ga­rantie

Die Eigen­tums­ga­rantie sei nicht verletzt, da der Klägerin unter Berück­sich­tigung der zeitlichen Streckung der Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge und der Ersparnis aus der Steuerfreiheit der Entgel­t­um­wandlung in der Ansparphase tatsächlich im Ergebnis ca. 20.000 € von der Versi­che­rungs­leistung verblieben. Schließlich sei nicht der Staat, sondern das Versi­che­rungs­un­ter­nehmen für eine etwaige steuerliche Falschberatung der Klägerin bei Abschluss des Vertrages verantwortlich.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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