15.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil12.10.2018

Pokergewinne können zu gewerblichen Einkünften führenFG Münster zu den Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit bei Teilnahme an Pokerturnieren

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Pokerturnieren, Internet-Poker­veranstaltungen und Cash-Games zu einer gewerblichen Tätigkeit führt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls begann im Jahr 2003 mit dem Pokerspiel und nahm in den Streitjahren 2004 bis 2007 an Pokerturnieren, Internet-Poker­ver­an­stal­tungen und Cash-Games teil. Bis Ende August 2005 war er nicht­selbst­ständig tätig, nahm dann unbezahlten Urlaub und beendete sein Angestell­ten­ver­hältnis im Januar 2007. Die Pokergewinne erklärte er gegenüber dem Finanzamt nicht als Einkünfte im Rahmen der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung. Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt demgegenüber zu der Auffassung, dass der Kläger als Berufs­po­ker­spieler sowohl gewerbliche Einkünfte als auch umsatz­steu­er­pflichtige Umsätze erzielt habe und erließ entsprechende Steuerbescheide, wobei er die Besteu­e­rungs­grundlagen schätzte.

BFH verneint unmittelbaren Zusammenhang zwischen Teilnahme an Pokerspielen und im Erfolgsfall erhaltenem Preisgeld

Das Klageverfahren bezüglich der Umsatz­steu­er­be­scheide hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. Juli 2014 jedoch mit Urteil vom 30. August 2017 auf und führte aus, dass zwischen der Teilnahme an Pokerspielen und den im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeldern kein unmittelbarer Zusammenhang bestehe.

Kläger verneint eigene gewerbliche Tätigkeit

Dementsprechend vertrat der Kläger auch im Klageverfahren wegen Einkommen- und Gewerbesteuer die Auffassung, dass er nicht gewerblich tätig geworden sei. Vielmehr handele es sich bei Poker um ein reines Glücksspiel. Demgegenüber verwies das Finanzamt auf eine Studie des Forschungs­in­stituts für Glücksspiel und Wetten, wonach der Ausgang des Pokerspiels nicht nur vom Glück, sondern auch von den Fähigkeiten, Kenntnissen und dem Grad der Aufmerksamkeit des jeweiligen Spielers abhänge.

Gewinne aus Anfangsjahren eher auf "Anfängerglück" zurückzuführen

Das Finanzgericht Münster gab der Klage im Hinblick auf die Streitjahre 2004 bis 2006 statt. Das Gericht führte aus, dass der Kläger in den ersten Jahren nach Aufnahme des Pokerspiels noch nicht als geübter Pokerspieler angesehen werden könne. Auch die vom Finanzamt angeführte Studie weise ausdrücklich darauf hin, dass ein Anfänger auf gute Karten und glückliche Spielverläufe angewiesen sei, wenn er dauerhaft gewinnen wolle. Die Gewinne des Klägers in diesen Jahren seien damit eher auf "Anfängerglück" zurückzuführen. Überdies habe sich der Kläger in der Vereinbarung mit seiner Arbeitgeberin die Möglichkeit gesichert, seine zunächst durch die Beurlaubung unterbrochene nicht­selbst­ständige Tätigkeit wieder aufnehmen zu können.

Kläger später als "Berufs­po­ker­spieler" mit gewerblicher Tätigkeit anzusehen

Demgegenüber war das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger ab dem Streitjahr 2007 als "Berufs­po­ker­spieler" gewerblich tätig war. Ab diesem Jahr sei er seiner Spieler­tä­tigkeit intensiv und erfolgreich nachgegangen und habe später sogar eine Wohnung in der Nähe eines Spielcasinos angemietet. Zwischen­zeitlich habe der Kläger über eine umfangreiche Turnie­rer­fahrung sowie über umfangreiche Kenntnisse und geschulte Fähigkeiten verfügt, so dass seine Gewinne nicht mehr allein vom Glück abhingen. Mangels ordnungsgemäßer Buchführung schätzte das Gericht die Einkünfte für das Jahr 2007 (mindestens) in Höhe der vom Finanzamt angesetzten Beträge.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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