14.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil16.09.2015

Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren können der Einkommensteuer unterliegenPokergewinne können steuerpflichtig sein

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können.

Der Kläger des zugrun­de­lie­genden Verfahrens hatte nach den Feststellungen der Vorinstanz über Jahre hinweg hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren (u.a. in den Varianten "Texas Hold´em" und "Omaha Limit") erzielt. Das Finanzamt hat diese der Einkommensteuer unterworfen. Das Finanzgericht Köln als Vorinstanz hat durch Zwischenurteil entschieden, dass die Einkünfte des Klägers aus Turnier­po­ker­spielen einkommensteuerbar sind. Über die Höhe des vom Kläger erzielten Gewinns ist noch nicht entschieden.

Einkom­men­steu­er­gesetz knüpft Besteuerung weder in positiver noch in negativer Hinsicht an Tatbestand des "Glücksspiels"

Dieses Zwischenurteil hat der Bundesfinanzhof nunmehr bestätigt. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor. In der mündlichen Urteils­be­gründung erläuterte das Gericht aber, dass das Einkom­men­steu­er­gesetz (EStG) die Besteuerung weder in positiver noch in negativer Hinsicht an den Tatbestand des "Glücksspiels" knüpft. Soweit dieser Begriff in Vorschriften des Straf- oder Verwal­tungs­rechts ausdrücklich genannt ist, ist dies für die Beurteilung der Frage, ob in steuerlicher Hinsicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, nicht maßgeblich.

Vom Kläger gespielte Pokervarianten nicht als reines Glücksspiel anzusehen

Zwar hat die ältere finanz­ge­richtliche Rechtsprechung eine "Beteiligung am allgemeinen wirtschaft­lichen Verkehr" - eines der Merkmale des in § 15 Abs. 2 EStG definierten einkom­men­steu­er­lichen Begriffs des Gewerbebetriebs - verneint, wenn eine Tätigkeit sich als "reines Glücksspiel" darstellte (z.B. Lottospiel). Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz aber durch Auswertung zahlreicher Quellen festgestellt, dass die vom Kläger gespielten Pokervarianten nicht als reines Glücksspiel anzusehen seien, sondern schon bei einem durch­schnitt­lichen Spieler das Geschick­lich­keits­element nur wenig hinter dem Zufallselement zurücktrete. Diese Würdigung bindet den Bundesfinanzhof als Revisi­ons­gericht.

Nicht jeder Turnier­po­ker­spieler wird einkom­men­steu­erlich zum Gewer­be­trei­benden

Dies bedeutet nicht, dass jeder Turnier­po­ker­spieler mit dieser Tätigkeit einkom­men­steu­erlich zum Gewer­be­trei­benden wird. Vielmehr ist - wie bei jedem anderen Streitfall auch - stets zwischen einem "am Markt orientierten" einkom­men­steu­erbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Betätigung abzugrenzen. Diese Abgrenzung findet aber vorrangig nicht bei einem -im EStG ohnehin nicht erwähnten - Merkmal des "Glücksspiels" statt, sondern bei den gesetzlichen Tatbe­stands­merkmalen der Nachhaltigkeit und der Gewinn­er­zie­lungs­absicht, ggf. auch bei der erforderlichen Abgrenzung zu einer privaten Vermö­gens­ver­waltung. Diese weiteren Merkmale des einkom­men­steu­er­lichen Gewerbebegriffs waren im Fall des Klägers nach den Feststellungen der Vorinstanz aber ebenfalls erfüllt.

Nicht zu entscheiden war in diesem Verfahren, ob auch Gewinne aus dem Pokerspiel in Spielcasinos (sogenannte Cash-Games) oder aus Pokerspielen im Internet (Online-Poker) einkommensteuerpflichtig sein können.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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