15.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil18.07.2016

Gewinne aus Turnier­po­ker­spielen sind als gewerbliche Einkünfte anzusehenPokerspieler erfüllt durch Teilnahme an Turnieren und Cash Games sämtliche Merkmale eines Gewerbebetriebs

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren und sogenannten Cash Games zu gewerblichen Einkünften führen können.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls pokerte in den Streitjahren 2005 bis 2007 auf insgesamt 91 Pokerturnieren in verschiedenen europäischen Ländern. Daneben nahm er auch an Cash Games in Spielbanken teil. Hierbei handelt es sich um Pokerrunden, in die die Teilnehmer jederzeit einsteigen und die sie (gegen Auszahlung etwaiger Gewinne) auch jederzeit wieder verlassen können. Aufgrund seiner großen Erfolge wurde in der Presse und im Internet über den Kläger berichtet. Das beklagte Finanzamt behandelte die Pokergewinne als gewerbliche Einkünfte und unterwarf sie der Einkommen- und Gewerbesteuer. Der Kläger vertrat demgegenüber die Ansicht, dass die Gewinne nicht steuerbar seien, weil es sich um Glücksspiele handele.

Grenze zur privaten Vermö­gens­ver­waltung überschritten

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Mit der Teilnahme an den Pokerturnieren und den Cash Games habe der Kläger sämtliche Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt. Insbesondere stellten die vom Kläger besuchten Turniere keine Glücksspiele dar, weil aufgrund wissen­schaftlich-mathematischer Untersuchungen feststehe, dass bei einem Pokerturnier nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschick­lich­keits­moment und die Spielerfahrung ausschlaggebend seien. Dies gelte jedenfalls für solche Spieler, deren Fähigkeiten über diejenigen eines Durch­schnittss­pielers hinausgingen. Der Kläger habe auch die Grenze zur privaten Vermö­gens­ver­waltung überschritten, da er - anders als ein Hobbyspieler - nicht lediglich seine privaten Spiel­be­dürfnisse befriedigt habe.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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