15.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil15.07.2014

Pokergewinne unterliegen der UmsatzsteuerPokerspieler bei regelmäßiger Teilnahme an Turnieren als Unternehmer anzusehen

Ein professioneller Pokerspieler kann mit seinen Gewinnen der Umsatzsteuer unterliegen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall nahm der Kläger über einen Zeitraum von mindestens neun Jahren an Pokerturnieren, Cash-Games sowie an Inter­net­ver­an­stal­tungen teil.

Keine Angaben über Preisgelder in Steuererklärung

Neben den Preisgeldern erzielte er keine weiteren Einnahmen, nachdem er bei seinem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub genommen hatte. Die Preisgelder gab er in seinen Steue­r­er­klä­rungen nicht an. Nachdem insbesondere durch ein Internet-Interview des Klägers bekannt geworden war, dass er an zahlreichen Turnieren teilgenommen hatte, führte das Finanzamt eine Betriebsprüfung durch und schätzte die Umsätze des Klägers auf Grundlage der Bareinzahlungen auf seinem Konto. Hiergegen wandte sich der Kläger, weil er nach seiner Ansicht kein Berufsspieler sei, sondern vielmehr nicht steuerbare Spielgewinne erzielt habe.

Gesamtumstände weisen auf Profi-Pokerspieler hin

Das Gericht folgte dem nicht und wies die Klage ab. Der Kläger habe durch die Teilnahme an den Turnieren sonstige Leistungen erbracht und dabei Einnahmen erzielen wollen. Nach den Gesamtumständen sei er auch als Unternehmer anzusehen. Hierfür spreche zunächst, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum in regelmäßigen Abständen an jährlich fünf bis acht Pokerturnieren und darüber hinaus an Cash-Games und Inter­net­ver­an­stal­tungen teilgenommen habe. Dabei habe er sich wie ein Profi und nicht wie ein Freizeitspieler verhalten, was sich zum einen an der Unter­be­tei­ligung anderer Spieler zur Erhöhung der Gewinnchancen zeige. Zum anderen sprächen hierfür auch die Aufgabe der Berufstätigkeit sowie der Umstand, dass der Kläger umfangreiche Reisen in Kauf genommen habe. Da er sein Unternehmen vom Inland aus betrieben habe, unterlägen auch die im Ausland erzielten Gewinne der Umsatzsteuer. Das Finanzamt sei zur Schätzung der Umsätze befugt gewesen, weil der Kläger seinen Aufzeichnungs- und Erklä­rungs­pflichten nicht nachgekommen sei. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ ra-online

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