23.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil17.04.2024

Energie­preis­pauschale ist steuerbarGesetzgeber durfte Energie­preis­pauschale steuerlich berücksichtigen

Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energie­preis­pauschale gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit. Der dies anordnende § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht verfas­sungs­widrig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkom­men­steu­er­be­scheid für 2022 als steuer­pflichtigen Arbeitslohn. Der Kläger machte zunächst im Einspruchs­ver­fahren und sodann im Klageverfahren geltend, dass die Energie­preis­pau­schale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veran­las­sungs­zu­sam­menhang zu seinem Arbeits­ver­hältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfül­lungs­gehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden.

Vorschrift nicht verfas­sungs­widrig

Das FG hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Energie­preis­pau­schale in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG konstitutiv den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit zugeordnet habe. Auf einen Veran­las­sungs­zu­sam­menhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es daher nicht mehr an. § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG sei auch verfas­sungsgemäß. Für die dort geregelte Besteuerung der Energie­preis­pau­schale sei der Bundes­ge­setzgeber gemäß Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe. Aus der Verfassung ergebe sich auch nicht, dass der Staat nur das "Markteinkommen" besteuern dürfe.

BFH hat das letzte Wort

Die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren wurde sowohl von Steuer­pflichtigen als auch von der Finanz­ver­waltung als Musterverfahren angesehen. Bundesweit sind zu der Besteuerung der Energie­preis­pau­schale noch tausende Einspruchs­ver­fahren in den Finanzämtern anhängig. Ob die Revision vom Kläger eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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