21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil19.05.2020

FG Münster: Verschmelzung einer KG auf eine GmbH führt zu Einbrin­gungs­gewinnEinbrin­gungs­gewinn wird nachträglich steuerpflichtig

Die Verschmelzung einer KG auf eine GmbH stellt eine schädliche Veräußerung gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG dar mit der Folge, dass ein Einbrin­gungs­gewinn nachträglich steuerpflichtig wird. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 19. Mai 2020 (Az. 13 K 571/16 G,F) entschieden.

Im hier vorliegenden Fall brachte eine KG im Jahr 2007 einen Teilbetrieb in eine Tochter-GmbH ein, deren Anteile sie zu 100 % hielt, und erhielt hierfür neue Anteile, was steuerlich unter Ansatz eines Zwischenwerts (§ 20 Abs. 1, 2 UmwStG) erfolgte. Im Jahr 2008 wurde die KG auf ihre Mutter-GmbH verschmolzen, die zu 50 % Kommanditistin der KG gewesen war. Die übrigen Komman­di­tanteile hatten die beiden Gesellschafter der Mutter-GmbH gehalten. Der Übergang des Vermögens auf die GmbH erfolgte ohne Gegenleistung und ohne Kapitalerhöhung.

Finanzamt ging von Einbrin­gungs­gewinn aus

Das beklagte Finanzamt sah die Verschmelzung als schädliche Übertragung im Sinne von § 22 Abs. 1 UmwStG an, was für 2007 rückwirkend zu einem sog. "Einbrin­gungs­gewinn I" führte. Hiergegen wandten die Kläger (Insol­venz­ver­walter der Mutter-GmbH sowie die beiden weiteren ehemaligen Kommanditisten der KG) ein, dass der Vermö­gens­übergang im Rahmen der Verschmelzung nach § 6 Abs. 3 EStG zu Buchwerten habe erfolgen können. Eine Veräußerung im Sinne von § 22 Abs. 1 UmwStG liege nicht vor, weil eine mittelbare Beteiligung lediglich in eine unmittelbare Beteiligung umgewandelt worden sei.

FG bejahrt Verschmelzung der KG auf die Mutter-GmbH als schädliche Veräußerung

Das Finanzgericht Münster nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Er hat die Verschmelzung der KG auf die Mutter-GmbH als schädliche Veräußerung angesehen. Die Verschmelzung einer Perso­nen­ge­sell­schaft auf eine Kapital­ge­sell­schaft gegen Gewährung von Gesell­schafts­an­teilen stelle einen tauschähnlichen Vorgang dar. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs gleichermaßen für die Aufwärts­ver­schmelzung auf die alleinige Gesell­schafterin, auch wenn hierdurch keine neuen Gesell­schafts­anteile übergingen, sondern vielmehr die Anteile an der Tochter­ge­sell­schaft untergingen. Diese Rechtsprechung sei auf den Streitfall, in dem eine Verschmelzung lediglich auf eine 50 prozentige Gesell­schafterin der KG erfolgt ist, übertragbar, da die Komman­di­tanteile der beiden übrigen Gesellschafter untergegangen seien und sich im Gegenzug der Wert ihrer Anteile an der Mutter-GmbH erhöht habe.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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