21.11.2024
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Urteil15.09.2021Finanzgericht Münster13 K 3818/18 E
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Finanzgericht Münster Urteil15.09.2021

Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stellt eine gewerbliche Tätigkeit darVerluste aus Verwertung von Markenrechten nebst Domains sind zu berücksichtigen

Die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar mit der Folge, dass in diesem Bereich erzielte Verluste einkom­men­steu­erlich zu berücksichtigen sind. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Im hier vorliegenden Fall ließ der Kläger seit dem Jahr 1998 Markenrechte auf Vorrat gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr auf seinen Namen eintragen, die er an potentielle Interessenten verkaufen wollte. Er entwickelte außerdem neue Markennamen, ließ diese schützen und erwarb in einigen Fällen auch die dazu passende Internetdomain. Nach den Vorstellungen des Klägers sollten ihm Interessenten die entsprechenden Markenrechte und Internetdomains abkaufen, um diese selbst zu nutzen. Er erwartete, dass etwaige Interessenten aufgrund einer Registeranfrage von den entge­gen­ste­henden Rechten des Klägers erfahren und dann mit ihm in Verkaufs­ver­hand­lungen eintreten würden.

Verluste auslaufenden Markenrechte in Einkom­men­steu­e­r­er­klärung geltend gemacht

Der Kläger aktivierte die Aufwendungen für die Sicherung der Markenrechte als immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Für die Jahre 1999 bis 2007 berücksichtigte das Finanzamt Einkünfte aus der Verwertung von Markenrechten nebst Domains. Vor dem Hintergrund, dass Markenrechte im Allgemeinen nach zehn Jahren erlöschen, sofern sie nicht entgeltlich verlängert werden, entschloss sich der Kläger im Jahr 2009 dazu, die auslaufenden Markenrechte nicht zu verlängern. Für die Jahre 2009 und 2010 ermittelte der Kläger ausgehend von den jeweiligen Buchwerten der Markenrechte und Domains Anlagenabgänge und gab in seinen Einkom­men­steu­e­r­er­klä­rungen Verluste aus seiner Tätigkeit an.

Finanzamt lehnte Berück­sich­tigung der Verluste ab

Das Finanzamt lehnte die Berück­sich­tigung der erklärten Verluste ab mit der Begründung, dass die Tätigkeit der Verwertung von Markenrechten nebst Domains keine gewerbliche Tätigkeit darstelle. Es fehle seit Ankauf der Schutzrechte an einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaft­lichen Verkehr, da der Kläger eine Kontaktaufnahme seiner potentiellen Kunden erwarte. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger insbesondere geltend, dass er mit Gewinn­er­zie­lungs­absicht tätig gewesen sei und sich marktgerecht verhalten habe.

FG: Verluste sind wegen gewerblicher Tätigkeit zu berücksichtigen

Das FG Münster hat der Klage stattgegeben. Die Verluste aus der Tätigkeit der Verwertung von Markenrechten nebst Domains seien zu berücksichtigen, da es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine gewerbliche Tätigkeit gehandelt habe. Der Kläger habe die Tätigkeit selbstständig und nachhaltig ausgeübt. Er habe sich auch am allgemeinen wirtschaft­lichen Verkehr beteiligt. Dem stehe nicht entgegen, dass er die Übertragung der zu seinen Gunsten eingetragenen Markenrechte nicht am Markt beworben habe, denn nach dem in den Streitjahren bestehenden Markenrecht wäre dies für eine Verwertung der vom Kläger erlangten formalen Regis­te­r­ein­tragung hinderlich gewesen. Es habe gerade zum Geschäfts­konzept des Klägers gehört, den Eindruck zu erwecken, er habe sich aufgrund eines entsprechenden Angebots des Interessenten nunmehr zur Veräußerung einer von ihm genutzten Marke entschlossen. Der Kläger habe auch mit Gewinn­er­zie­lungs­absicht gehandelt.

Auch keine private Vermö­gens­ver­waltung

Die von ihm ausgeübte Tätigkeit sei schließlich auch nicht der privaten Vermö­gens­ver­waltung zuzuordnen. Dabei seien die allgemeinen Grundsätze zu Grunde zu legen, die sich am "Bild des Handels" und des "produzierenden Unternehmers" orientierten. Danach spreche entscheidend für eine Gewerblichkeit der Tätigkeit des Klägers, dass er die Markenrechte nicht bloß an- und verkauft, sondern diese durch Regis­te­r­ein­tragung selbst geschaffen habe. Dadurch sei er "produ­zen­ten­ähnlich" tätig gewesen. Die Tätigkeit des Klägers sei auch nicht auf eine langfristige Fruchtziehung angelegt gewesen, sondern auf eine Generierung von Erträgen durch möglichst kurzfristige Übertragung der zu seinen Gunsten eingetragenen Markenrechte auf Dritte. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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