21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil17.03.2022

Forschungs­preisgeld eines Hochschul­pro­fessors ist ArbeitslohnPreisgeld für wissen­schaftliche Leistungen ist steuerpflichtig

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Forschungs­preisgeld, welches ein Hochschul­pro­fessor für bestimmte wissen­schaftliche Leistungen in seinem Forschungs­bereich erhält, als steuer­pflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist.

Kläger veröffentlichte im Rahmen eines Habili­ta­ti­o­ns­vor­habens in den Jahren 2006 bis 2016 insgesamt acht Publikationen zu seinem Forschungsfeld. Aufgrund dieser Arbeiten und einer Probevorlesung erkannte die Universität A dem Kläger im Jahr 2016 die Habilitation zu. Bereits im Jahr 2014 wurde er zum Professor an der Hochschule S berufen, wobei eine Habilitation dort keine Voraussetzung für die Berufung als Professor war. Für seine Habilitation erhielt der Kläger im Streitjahr 2018 einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2018 ordnete das Finanzamt den Forschungspreis den Einkünften des Klägers aus nicht­selb­ständiger Arbeit zu. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass der Erhalt des Forschungs­preises nicht an sein Dienst­ver­hältnis gekoppelt gewesen sei und sich auch nicht als Gegenleistung für seine Arbeit als Professor darstelle, da die Erlangung des Forschungs­preises keine Dienstaufgabe sei.

FG: Zuwendung stellt Gegenleistung für Profes­so­ren­tä­tigkeit dar

Das FG hat die Klage des Klägers abgewiesen. Der Forschungspreis sei bei den Einkünften des Klägers aus nicht­selb­ständiger Tätigkeit zu erfassen. Auch Preise und die damit verbundene Dotation führten zu Erwer­b­s­ein­nahmen und damit zu Arbeitslohn, wenn die Zuwendung wirtschaftlich den Charakter eines leistungs­be­zogenen Entgelts habe. Als privat veranlasst seien dagegen Preise zu beurteilen, die für das Lebenswerk, die Persönlichkeit oder das Gesamtschaffen verliehen würden. Im Streitfall stelle sich der Erhalt des Preisgeldes im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurver­fü­gung­s­tellen der individuellen Arbeitskraft des Klägers als Professor bei der Hochschule S dar, da Forschung und die Publikation von Forschungs­er­geb­nissen zu den Dienstaufgaben als Hochschullehrer gehörten. Damit bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Habilitation des Klägers als wissen­schaft­licher Forschungs­leistung und dessen Dienst­ver­hältnis.

Förderung der beruflichen Tätigkeit durch Habilitation

Dieser Einschätzung stehe nicht entgegen, dass der Kläger bereits im Jahr 2014, zeitlich vor der Zuerkennung der Habilitation, als Professor an die Hochschule S berufen worden sei und die Habilitation keine Voraussetzung für diese Berufung gewesen sei, denn die Habilitation ab dem Zeitpunkt ihrer Zuerkennung habe die berufliche Tätigkeit als Professor gefördert. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/cc)

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