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Finanzgericht Münster Urteil25.03.2011

FG Münster: Kein Zugriff von Kommunen auf Kindergeld für behinderte KinderGericht verneint Zulässigkeit einer Abzweigung des Kindergeldes an die Stadt

Das Finanzgericht Münster hatte darüber zu entscheiden, ob Kommunen, die so genannte Grund­si­che­rungs­leis­tungen für im Haushalt der Eltern lebende, behinderte Kinder erbringen, auf das für diese Kinder gezahlte Kindergeld zugreifen können oder müssen.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um das Kindergeld, das eine Mutter für ihren volljährigen, schwerst­be­hin­derten Sohn bezieht. Dieser lebt im Haushalt seiner Eltern und ist an den Werktagen in einer Behin­der­ten­werkstatt im Arbeitsbereich tätig. Hieraus erzielt er ein geringes Werkstat­tein­kommen. Seine Eltern erhalten Pflegegeld der Pflegestufe III. Die Stadt zahlt an das Kind Grund­si­che­rungs­leis­tungen bei Erwer­bs­min­derung. Daher war die Kommune der Meinung, dass das Kindergeld an sie - und nicht an die kinder­geld­be­rechtigte Mutter - auszuzahlen sei, und zwar unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe die Eltern Aufwendungen für das Kind getragen haben. Nachdem die Familienkasse den Abzwei­gungs­antrag der Stadt abgelehnt hatte, klagte diese vor dem Finanzgericht Münster. Die in dem Verfahren als sog. Beigeladene beteiligte kinder­geld­be­rechtigte Mutter verwies auf die von ihr getragenen Aufwendungen (z.B. für Arzneimittel, Kleidung, Urlaub etc.) sowie die von ihr erbrachten Pflege­leis­tungen. Sie war der Meinung, eine Auszahlung des Kindergeldes an die Stadt komme nicht in Betracht, da ihre eigenen Aufwendungen deutlich über dem an sie ausgezahlten Kindergeld liegen.

Abzweigung des Geldes unzulässig, sofern getragene Aufwendungen für das Kind mindestens so hoch sind wie das Kindergeld

Das Finanzgericht gab der Mutter Recht und lehnte eine Abzweigung des Kindergeldes an die Stadt ab. Das Gericht stellte klar, dass eine Abzweigung an die Kommune gem. § 74 Abs. 1 EStG nicht in Betracht komme, wenn kinder­geld­be­rechtigte Eltern Aufwendungen für ihr Kind tragen, die mindestens so hoch sind wie das Kindergeld. Dabei seien – anders als die Stadt meine – nicht nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen, die den behin­de­rungs­be­dingten Mehrbedarf oder das (sozia­l­hil­fe­rechtliche) Existenzminimum deckten.

Bei behinderten Kindern ist gesamter Lebensbedarf des Kindes zu ermitteln

Das Gericht machte deutlich, dass es bei im Haushalt der Eltern lebenden, behinderten Kindern darauf ankomme, den gesamten Lebensbedarf des Kindes zu ermitteln und diesen den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes gegenüber zu stellen. Nur wenn sich hier eine Deckungslücke ergebe, sei hinreichend nachvollziehbar, dass der insoweit bestehende Lebensbedarf des Kindes aus dem "gemeinsamen Topf", in den das Einkommen der Eltern geflossen sei, gedeckt wurde.

Berück­sich­tigung fiktiver Kinder­be­treu­ungs­kosten ausgeschlossen

Das Gericht stellte zudem klar, dass die Berück­sich­tigung fiktiver Kinder­be­treu­ungs­kosten ausgeschlossen sei. Aufwendungen z.B. für Ernährung, Körper- und Gesund­heits­pflege, Bekleidung, Hausrat, Freizeit oder Urlaub seien von den Eltern zu beziffern und auch glaubhaft zu machen. Dabei gelte grundsätzlich das Monatsprinzip; abweichend komme allerdings auch eine gleichmäßige Verteilung von Aufwendungen auf das Jahr oder gar auf mehrere Jahre in Betracht, wenn es um regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen gehe.

Höherer – über dem Pflegegeld liegender – Betreuungs- und Pflegeaufwand muss konkret geltend gemacht werden

In Bezug auf den Betreuungs- und Pflegeaufwand von kinder­geld­be­rech­tigten Eltern spricht nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Pflegegeld insgesamt für die Sicherstellung der häuslichen Pflege verwendet wird. Das Pflegegeld stehe demnach – so das Gericht – nicht für die Bestreitung des Grundbedarfs oder eines anderweitigen behin­de­rungs­be­dingten Bedarfs des Kindes zur Verfügung. Allerdings müssten kinder­geld­be­rechtigte Eltern, die einen höheren – über dem Pflegegeld liegenden – Betreuungs- und Pflegeaufwand geltend machten, diesen konkret darlegen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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