18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil09.05.2009

BFH zur Auszahlung des Kindergeldes an den Sozia­l­leis­tungs­trägerKindergeld dient in erster Linie zur Deckung der Auslagen des Kinder­geld­be­rech­tigten, nicht derer des Sozia­l­leis­tungs­trägers

Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind, das überwiegend auf Kosten des Sozia­l­leis­tungs­trägers in einer Pflege­ein­richtung untergebracht ist, ist nicht an den Sozia­l­leis­tungs­träger auszuzahlen (abzuzweigen), wenn der Kinder­geld­be­rechtigte zusätzliche Aufwendungen für das Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes erbringt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit die bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Im Streitfall gewährte der Sozialleistungsträger für die Unterbringung des Kindes in der Pflege­ein­richtung Einglie­de­rungshilfe. Die kinder­geld­be­rechtigte Mutter wurde nur zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 46 € herangezogen. Außerdem entstanden ihr Aufwendungen für ein Zimmer, das sie in ihrem Haus für Besuche ihrer Tochter vorhielt, ferner Übernach­tungs­kosten, wenn sie das Kind in der Pflege­ein­richtung besuchte, sowie Kosten für gelegentliche Geschenkpakete und sonstige Zuwendungen.

Die Entscheidung steht im Ermessen der Familienkasse

Kommt der Sozia­l­leis­tungs­träger überwiegend für die Kosten der Unterbringung des Kindes in der Pflege­ein­richtung auf, kann die Familienkasse das Kindergeld ganz oder teilweise an ihn abzweigen. Die Entscheidung darüber steht in ihrem Ermessen ("kann"). Im Streitfall lehnte die Familienkasse den Antrag des Sozia­l­leis­tungs­trägers auf Abzweigung des Kindergeldes ab. Der Sozia­l­leis­tungs­träger war dagegen der Auffassung, ermes­sens­gerecht sei allein die Entscheidung, das Kindergeld (abzüglich des Kostenbeitrags der Mutter) an ihn abzuzweigen, da er mehr als die Hälfte der Kosten für die Pflege­ein­richtung trage. Die freiwilligen zusätzlichen Betreu­ungs­auf­wen­dungen der Mutter, die nicht der Erfüllung der gesetzlichen Unter­halts­pflicht dienten, seien bei der Entscheidung über die Abzweigung nicht zu berücksichtigen.

Der BFH entschied, bei Aufwendungen des Kinder­geld­be­rech­tigten in Höhe des Kindergeldes sei allein die volle Auszahlung des Kindergeldes an ihn ermes­sens­gerecht. Zu berücksichtigen seien nicht nur der Barunterhalt in Form des Kostenbeitrags, sondern auch die übrigen tatsächlich für das Kind entstandenen Aufwendungen. Da diese Aufwendungen bisher nicht beziffert worden waren, verpflichtete der BFH die Familienkasse, die tatsächlichen Aufwendungen der Mutter im Einzelnen zu ermitteln und erneut über den Abzwei­gungs­antrag des Sozia­l­leis­tungs­trägers zu entscheiden.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

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