Finanzgericht Münster Urteil15.04.2015
Selbst erbrachte Pflegeleistungen sind keine außergewöhnlichen BelastungenGesetzeswortlaut erfasst "Aufwendungen" nur in Form von Geldausgaben und Zuwendungen von Sachwerten
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die selbst erbrachte Pflege eines Angehörigen nicht zu einem Abzug eigener (fiktiver) außergewöhnlicher Belastungen führt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die als angestellte Ärztin tätig ist, pflegte ihren schwer erkrankten Vater, der in die Pflegestufe 2 eingestuft war, selbst. Hierfür machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung einen Betrag von etwa 54.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend, den sie aus dem für Krankenhausärzte im Bereitschaftsdienst geltenden Stundensatz in Höhe von 29,84 Euro berechnete. Das Finanzamt erkannte demgegenüber nur den Pflegepauschbetrag (§ 33 b Abs. 6 EStG) in Höhe von 924 Euro an. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es ihr nicht zum Nachteil gereichen dürfe, keinen Pflegedienst beauftragt zu haben.
Pflegepauschbetrag erfasst mit Pflegeleistungen verbundene Aufwendungen, nicht aber eigene Dienstleistungen
Das Finanzgericht Münster folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage ab. Die selbst erbrachten Leistungen seien nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, da der klare Gesetzeswortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG nur "Aufwendungen" erfasse. Hierunter fielen nur Geldausgaben und Zuwendungen von Sachwerten. Diese Beurteilung entspreche auch dem subjektiven Nettoprinzip, wonach bestimmte untypische Aufwendungen von der Besteuerung auszunehmen seien. Diese müssten sich allerdings vermögensmindernd auswirken. Auch aus § 33 b Abs. 6 EStG könne nicht hergeleitet werden, dass eigene Pflegeleistungen grundsätzlich steuerlich abzugsfähig seien. Der Pflegepauschbetrag erfasse vielmehr typisierend mit Pflegeleistungen üblicherweise verbundene Aufwendungen (z. B. für Hygieneprodukte und Pflegematerialien), nicht aber eigene Dienstleistungen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2015
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online