18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil15.04.2015

Selbst erbrachte Pflege­leis­tungen sind keine außer­ge­wöhn­lichen BelastungenGeset­zes­wortlaut erfasst "Aufwendungen" nur in Form von Geldausgaben und Zuwendungen von Sachwerten

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die selbst erbrachte Pflege eines Angehörigen nicht zu einem Abzug eigener (fiktiver) außer­ge­wöhn­licher Belastungen führt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die als angestellte Ärztin tätig ist, pflegte ihren schwer erkrankten Vater, der in die Pflegestufe 2 eingestuft war, selbst. Hierfür machte sie in ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung einen Betrag von etwa 54.000 Euro als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend, den sie aus dem für Kranken­hau­särzte im Bereit­schafts­dienst geltenden Stundensatz in Höhe von 29,84 Euro berechnete. Das Finanzamt erkannte demgegenüber nur den Pflege­pau­sch­betrag (§ 33 b Abs. 6 EStG) in Höhe von 924 Euro an. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es ihr nicht zum Nachteil gereichen dürfe, keinen Pflegedienst beauftragt zu haben.

Pflege­pau­sch­betrag erfasst mit Pflege­leis­tungen verbundene Aufwendungen, nicht aber eigene Dienst­leis­tungen

Das Finanzgericht Münster folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage ab. Die selbst erbrachten Leistungen seien nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen anzuerkennen, da der klare Geset­zes­wortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG nur "Aufwendungen" erfasse. Hierunter fielen nur Geldausgaben und Zuwendungen von Sachwerten. Diese Beurteilung entspreche auch dem subjektiven Nettoprinzip, wonach bestimmte untypische Aufwendungen von der Besteuerung auszunehmen seien. Diese müssten sich allerdings vermö­gens­mindernd auswirken. Auch aus § 33 b Abs. 6 EStG könne nicht hergeleitet werden, dass eigene Pflege­leis­tungen grundsätzlich steuerlich abzugsfähig seien. Der Pflege­pau­sch­betrag erfasse vielmehr typisierend mit Pflege­leis­tungen üblicherweise verbundene Aufwendungen (z. B. für Hygieneprodukte und Pflege­ma­te­rialien), nicht aber eigene Dienst­leis­tungen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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