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Finanzgericht Münster Urteil23.09.2021

Eintragung in der Zulassungs­bescheinigung ist für Kraft­fahr­zeug­steuer bindendÄnderung des Eintragung entfaltet keine Rückwirkung

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Feststellung der Fahrzeugklasse durch die Zulas­sungs­behörde für die Kraft­fahrzeug­steuer­festsetzung im Hinblick auf Steuer­be­freiungen bindend ist und eine Änderung dieser Eintragung keine Rückwirkung entfaltet.

Die Klägerin unterhält einen Schau­stel­ler­betrieb und erwarb hierfür am 21. Juni 2017 einen Sattelanhänger, der erstmals 1999 zum Straßenverkehr zugelassen worden war. In der Zulassungsbescheinigung Teil II war die Nutzung für das Schau­stell­er­gewerbe nicht vermerkt. Eine Änderung dieser Eintragung erfolgte auch nicht im Rahmen der Anmeldung des Sattelanhängers durch die Klägerin bei der Zulas­sungs­behörde. Das Hauptzollamt setzte gegenüber der Klägerin ab dem 21. Juni 2017 Kraftfahrzeugsteuer für den Sattelanhänger fest. Hiergegen wandte die Klägerin im Einspruchs­ver­fahren ein, dass es sich um einen "Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart" handele, der nach § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG von der Steuer befreit sei. Diese Voraussetzung sei vom Hauptzollamt unabhängig von der Eintragung in der Zulas­sungs­be­schei­nigung zu prüfen.

Hauptzollamt verweist auf Bindungswirkung der Zulas­sungs­be­schei­nigung

Das Hauptzollamt erließ im November 2019 eine zurückweisende Einspruch­s­ent­scheidung und berief sich auf die Bindungswirkung der Zulas­sungs­be­schei­nigung. Während des Klageverfahrens ließ die Klägerin die Zulas­sungs­be­schei­nigung von der Zulas­sungs­behörde dahingehend umschreiben, dass der Sattelanhänger dort nunmehr als "Schau­stel­ler­fahrzeug Packwagen über 2,5t" bezeichnet wird. Das Hauptzollamt sagte zu, die Steuerbefreiung ab dem Zeitpunkt der Umschreibung zu gewähren. Die Klage blieb dagegen erfolglos. Das Finanzgericht Münster hat zunächst ausgeführt, dass der Streitzeitraum für die unbefristete Kraft­fahr­zeug­steu­er­fest­setzung mit Bekanntgabe der Einspruch­s­ent­scheidung im November 2019 ende. Ein Steuerbescheid könne nur bis zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zum Gegenstand gerichtlicher Kontrolle gemacht werden. Insoweit seien die Rechts­grundsätze zum Streitzeitraum in finanz­ge­richt­lichen Verfahren über Kindergeld auf die Kraft­fahr­zeug­steuer zu übertragen.

FG: Kein Anspruch auf Steuerbefreiung wegen Bindungswirkung

Für diesen Streitzeitraum könne die Klägerin die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen. Dies folge aus der bindenden Feststellung der Zulas­sungs­behörde in der Zulas­sungs­be­schei­nigung. Diese stelle einen Grund­la­gen­be­scheid dar, an den das Hauptzollamt bei der Festsetzung der Kraft­fahr­zeug­steuer gebunden sei. Fahrzeugklasse und Aufbauart seien entsprechend dem "Verzeichnis zur Syste­ma­ti­sierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern" des Kraft­fahrt­bun­desamtes durch die Zulas­sungs­be­hörden festzustellen. Für Packwagen im Schau­stell­er­gewerbe sehe dieses Verzeichnis eine eigene Einstufung vor. Das KraftStG enthalte keine hiervon abweichenden Regelungen für Zwecke der Kraft­fahr­zeug­steuer. Die Steuer­fest­setzung könne erst ab dem Zeitpunkt geändert werden, ab dem die Zulas­sungs­behörde eine entsprechende Eintragung vornehme. Dies sei zwar gegebenenfalls auch rückwirkend möglich. Im Streitfall habe die Zulas­sungs­behörde die Eintragung aber nicht auf den Tag der Zulassung auf die Klägerin zurückbezogen. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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