21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil22.05.2013

Kein Speku­la­ti­o­ns­gewinn aus Grund­s­tücks­verkauf bei Bedin­gungs­eintritt nach FristablaufEntscheidend ist zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages und nicht Zeitpunkt des Vertrags­schlusses

Für die Berechnung der zehnjährigen so genannten Speku­la­ti­o­nsfrist kommt es auf die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages und nicht auf den Zeitpunkt des Vertrags­schlusses an. Erfolgt der Verkauf eines Grundstückes unter einer aufschiebenden Bedingung und tritt diese erst nach Ablauf der Speku­la­ti­o­nsfrist ein, so liegt kein steuer­pflichtiges Spekulations­geschäft vor. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Mit seiner Entscheidung urteilte das Finanzgericht über eine bei Veräu­ße­rungs­ge­schäften immer wieder auftretende, höchst­rich­terlich noch nicht geklärte Fragestellung zugunsten der Steuer­pflichtigen.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger ein Grundstück, das er mit Kaufvertrag vom 3. März 1998 erworben hatte, mit notariellem Vertrag vom 30. Januar 2008 wieder verkauft. Besitz, Nutzen und Lasten an dem Grundstück sollten am 24. Juli 2008 auf den Käufer übergehen. Allerdings hatten die Parteien vereinbart, dass der Vertrag nur wirksam werden sollte, wenn eine bestimmte behördliche Freistel­lungs­be­schei­nigung erteilt wird. Die Bescheinigung lag tatsächlich erst am 10. Dezember 2008 vor. Das Finanzamt war der Meinung, der Verkauf sei innerhalb der gesetzlichen Zehnjahresfrist erfolgt und unterwarf den Gewinn des Klägers in Höhe von rund 125.000 Euro der Besteuerung.

FG bejaht Steuerfreiheit - Vertrags­be­dingung trat erst nach Ablauf der Speku­la­ti­o­nsfrist ein

Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Münster statt. Maßgeblich für die Frage, ob ein steuer­pflichtiges Speku­la­ti­o­ns­ge­schäft im Sinne der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vorliege, sei die Wirksamkeit des Vertrages vom 30. Januar 2008. Diese sei nicht vor Ablauf der Zehnjahresfrist eingetreten, denn die Wirksamkeit des Vertrages habe unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Freistel­lungs­be­schei­nigung gestanden. Diese Bedingung sei jedoch erst nach Ablauf der Spekulationsfrist eingetreten, so dass die Veräußerung steuerfrei sei. Dies gelte unabhängig davon, dass der Bedin­gungs­eintritt von der Entscheidung einer nicht am Vertrag beteiligten Behörde abhängig gewesen sei. Der Eintritt der Bedingung wirke, so das Gericht, auch nicht auf den Zeitpunkt des Vertrags­schlusses zurück.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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