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Finanzgericht Münster Urteil12.04.2019
Kein Anspruch auf Verlustausgleich bei Pferdehaltung ohne eigene FlächeAusbildung der Pferde auch ohne Unterbringung in eigenen Ställen stellt keinen Pferdehandel dar
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass das Ausgleichsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung auch gilt, wenn bei der Aufzucht und Ausbildung von Pferden die Tiere mangels eigener Flächen in Pferdepensionen untergebracht sind.
Hier im vorliegenden Fall betrieb die Klägerin, einer GmbH und Co. KG, eine Pferdezucht. Sie kaufte Fohlen an, bildete diese aus und versuchte, die Fohlen bis zum Ende eines bestimmten Lebensjahres bestmöglich zu veräußern. Im Streitjahr und in den Folgejahren erwirtschaftete die Klägerin aus dieser Tätigkeit ausschließlich Verluste.
Finanzamt erkennt Verluste nur eingeschränkt als gewerbliche Tierhaltung an
Das Finanzamt behandelte die Verluste als solche aus gewerblicher Tierhaltung, die gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 EStG nur beschränkt - nämlich mit Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht, nicht aber mit Gewinnen aus anderen Einkünften - verrechenbar seien. Hiergegen wandte sich die Klägerin und machte insbesondere geltend, dass sie nicht über eine landwirtschaftliche Infrastruktur verfüge. Die Fohlen seien bei Pensionswirten untergebracht worden. Es handele sich deshalb nicht um eine landwirtschaftliche Erzeugung, sondern um eine gewerbliche Produktion von ausgebildeten Pferden.
FG bejaht Verlustverrechnungsbeschränkung für gewerbliche Tierhaltung
Das Finanzgericht Münster folgte dem nicht und wies die Klage ab. Der Senat führte zur Begründung aus, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung für gewerbliche Tierhaltung eingreife, wenn eine an sich landwirtschaftliche Betätigung darin bestehe, überhöhte Bestände an Vieh ohne entsprechende landwirtschaftliche Nutzfläche zu halten. Die Klägerin habe eine landwirtschaftliche Betätigung und keine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, da sie eine Tierhaltung und keinen Pferdehandel betrieben habe.
Pensionshaltung steht Annahme einer Tierhaltung nicht entgegen
Ihr Geschäftsmodell habe die Ausbildung der Fohlen umfasst und sei nicht auf einen kurzfristigen Weiterverkauf gerichtet gewesen. Dass die Klägerin die Pferde nicht in eigenen Ställen untergebracht, sondern in eine Pensionshaltung gegeben habe, stehe der Annahme einer Tierhaltung nicht entgegen, denn Halter der Fohlen sei weiterhin die Klägerin gewesen, die das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung getragen habe. Da sie nicht über eigene Flächen zur Futtererzeugung verfügt habe, sei die Tierhaltung als gewerblich gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 EStG anzusehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2019
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/ab)
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