18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil24.06.2020

Aufwendungen für künstliche Befruchtung auch für alleinstehende Frau als außer­ge­wöhnliche Belastung abziehbarAuch Samenspende als Teil der Behandlung erstattungs­pflichtig

Kosten für die künstliche Befruchtung einer Frau können zu steuerlich abzugsfähigen außer­ge­wöhn­lichen Belastungen führen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Frau verheiratet ist oder in einer festen Beziehung lebt. Dies hat das Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 24. Juni 2020 entschieden.

Bei der im Streitjahr 40 Jahre alten Klägerin, die zu ihrem Bezie­hungs­status keine Angaben macht, wurde eine krank­heits­be­dingte Ferti­li­täts­s­törung (Unfruchtbarkeit) festgestellt. In ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung machte sie Kosten für eine Kinderwunschbehandlung in Höhe von ca. 12.000 €, worin auch Aufwendungen für eine Samenspende enthalten sind, als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass solche Kosten nur bei verheirateten oder in einer festen Beziehung lebenden Frauen abzugsfähig seien.

FG: Aufwendungen für Kinder­wun­sch­be­handlung stellen außer­ge­wöhnliche Belastungen dar

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Gericht hat die gesamten Aufwendungen für die Kinder­wun­sch­be­handlung als außer­ge­wöhnliche Belastungen anerkannt. Die Unfruchtbarkeit der Klägerin stelle - so das Finanzgerichts Münster - einen Krank­heits­zustand dar und sei nicht auf ihr Alter zurückzuführen. In der heutigen Zeit seien Schwan­ger­schaften von Frauen über 40 nicht ungewöhnlich. Aus den anzuerkennenden Kosten seien die Aufwendungen für die Samenspende nicht herauszurechnen, da diese mit der Behandlung eine untrennbare Einheit bildeten.

Künstliche Befruchtungen alleinstehender Frauen nicht durch Richtlinien ausgeschlossen

Der Familienstand der Klägerin sei unerheblich, da die Behandlung in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen worden sei. Jedenfalls in dem Bundesland, in dem die Klägerin behandelt wurde, seien künstliche Befruchtungen alleinstehender Frauen nicht durch diese Richtlinien ausgeschlossen. Zudem werde die Zwangslage unfruchtbarer Frauen durch die Krankheit hervorgerufen, nicht durch eine Ehe oder eine Partnerschaft. Schließlich sei erwiesen, dass Kinder allein­er­zie­hender Eltern in ihrer Entwicklung nicht beeinträchtigt seien.

Revision zugelassen

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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