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Finanzgericht Münster Urteil15.09.2022

Gewinn aus der Veräußerung eines mit atypischer Unter­be­tei­ligung belasteten Komman­di­tanteils ist nur teilweise gewerbe­steuer­pflichtigNur Unter­be­tei­ligung als Mit­unternehmer­schaft steuerpflichtig

Wird ein Kommanditanteil veräußert, der mit einer atypischen Unter­be­tei­ligung belastet ist, unterliegt der Veräu­ße­rungs­gewinn nur insoweit der Gewerbesteuer, als er auf den belasteten Anteil entfällt. Im Hinblick auf den unbelasteten Anteil bleibt er dagegen steuerfrei. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Die Klägerin ist ein Famili­en­un­ter­nehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, bei der es aufgrund besonderer gesell­schafts­ver­trag­licher Vereinbarungen üblich ist, einzelnen Famili­en­mit­gliedern, die selbst nicht Kommanditisten sind, Unter­be­tei­li­gungen an Komman­di­tan­teilen einzuräumen. Diese sind stets so ausgestaltet, dass die Unter­be­tei­ligten steuerlich als Mitunternehmer anzusehen sind (sog. atypische Unter­be­tei­li­gungen). Im Streitjahr 2014 veräußerte einer der Kommanditisten seinen gesamten Kommanditanteil ausdrücklich ohne Mitübertragung der hieran zugunsten einer Erben­ge­mein­schaft bestehenden Unter­be­tei­ligung in Höhe von ca. 1/3 des Komman­di­tanteils.

Finanzamt unterwarf den Veräu­ße­rungs­gewinn der Anteile der Gewerbesteuer

Das Finanzamt unterwarf den Veräu­ße­rungs­gewinn aus dem Kommanditanteil bei der Klägerin in vollem Umfang gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG der Gewerbesteuer mit der Begründung, dass sowohl der Kommanditist als auch die Erben­ge­mein­schaft lediglich mittelbar über die als Mitun­ter­neh­mer­schaft anzusehende Unter­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft an der Klägerin beteiligt gewesen seien. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass allein der Kommanditist als unmittelbar beteiligte natürliche Person seinen Kommanditanteil veräußert habe.

Unter­be­tei­ligung als Mitun­ter­neh­mer­schaft zu besteuern

Das Finanzgericht Münster hat der Klage teilweise stattgegeben. Der Veräu­ße­rungs­gewinn unterliege nur insoweit der Gewerbesteuer, als er auf den mit der Unter­be­tei­ligung belasteten Kommanditanteil entfällt. Veräußerungsgewinne seien zwar grundsätzlich nicht in die gewer­be­steu­erliche Bemes­sungs­grundlage einzubeziehen. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG gelte dies jedoch nicht, soweit der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitun­ter­neh­me­ranteils nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Das Gesetz erfasse auch doppelstöckige Perso­nen­ge­sell­schaften und lasse keine einschränkende Auslegung zu. Im Streitfall sei die Erben­ge­mein­schaft lediglich mittelbar über die Unter­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft an der Klägerin beteiligt gewesen. Diese Unter­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft sei steuerlich als Mitun­ter­neh­mer­schaft anzusehen, was zu einer doppelstöckigen Gesell­schaftss­truktur führe. Die Erben­ge­mein­schaft habe ihre Mitun­ter­neh­mer­stellung aus ihrem Verhältnis zum Kommanditisten als Haupt­be­tei­ligten und nicht aus ihrem Verhältnis zur Klägerin als Haupt­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft abgeleitet.

Veräu­ße­rungs­gewinn für unbelasteten Anteil nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen

Demgegenüber sei der Veräu­ße­rungs­gewinn in Bezug auf den unbelasteten Anteil des Kommanditisten nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Vielmehr sei der Kommanditist trotz der bestehenden Unter­be­tei­ligung unmittelbar als Mitunternehmer an der Klägerin beteiligt geblieben. Die Konstellation des Streitfalls sei nicht vergleichbar mit der Einbringung eines vollständigen Komman­di­tanteils in eine Oberge­sell­schaft. Vielmehr habe der Kommanditist in Bezug auf seine Beteiligung an der KG weiterhin Mitun­ter­neh­mer­risiko getragen und Mitun­ter­neh­me­r­i­n­i­tiative entfaltet. Die vom Senat zugelassene und von beiden Beteiligten eingelegte Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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