Dokument-Nr. 26829
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Finanzgericht Köln Urteil11.10.2018
Beim Pkw-Kauf gewährte Rabatte sind kein steuerpflichtiger ArbeitslohnVom Arbeitgeber gewährte Rabatte erfolgen im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für Arbeitsleistung des Angestellten
Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), so handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50 % an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Der Kläger kaufte 2015 ein Neufahrzeug und erhielt dabei im Rahmen der Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil, der ca. 1.700 Euro über dem üblichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten in Höhe von 700 Euro erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile beim Kläger als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Hersteller erschließt sich durch Rabatte bei Mitarbeitern des Zulieferbetriebes leicht zugängliche Kundengruppe
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Köln sah weder in dem Pkw-Rabatt noch in dem Verzicht auf die Überführungskosten Arbeitslohn. Dabei stellte er entscheidend darauf ab, dass der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Klägers gewährt habe. Der Hersteller erschließe sich bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebes eine leicht zugängliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marketingmaßnahmen anspreche, um damit seinen Umsatz zu steigern. Dies zeige sich insbesondere auch darin, dass jeder Mitarbeiter jährlich bis zu vier Pkw vergünstigt erwerben und diese auch einem weiten Kreis von Familienangehörigen zugänglich machen könne.
FG stellt sich gegen "Rabatterlass" des Bundesfinanzministeriums
Mit seinem Urteil stellte sich der 7. Senat des Finanzgerichts Köln gegen den sogenannten "Rabatterlass" des Bundesfinanzministeriums (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.1.2015, BStBl. I 2015, 143). Danach sollen Preisvorteile die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein, wie Vorteile, die einem eigenen Arbeitnehmer gewährt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2018
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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