21.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil11.10.2018

Beim Pkw-Kauf gewährte Rabatte sind kein steuer­pflichtiger ArbeitslohnVom Arbeitgeber gewährte Rabatte erfolgen im eigen­wirtschaft­lichen Verkauf­s­in­teresse und nicht für Arbeitsleistung des Angestellten

Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werks­angehörigen­programm), so handelt es sich hierbei nicht um steuer­pflichtigen Arbeitslohn. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50 % an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Der Kläger kaufte 2015 ein Neufahrzeug und erhielt dabei im Rahmen der Mitar­bei­ter­kon­di­tionen einen Preisvorteil, der ca. 1.700 Euro über dem üblichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die Überfüh­rungs­kosten in Höhe von 700 Euro erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile beim Kläger als steuer­pflichtigen Arbeitslohn.

Hersteller erschließt sich durch Rabatte bei Mitarbeitern des Zulie­fer­be­triebes leicht zugängliche Kundengruppe

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Köln sah weder in dem Pkw-Rabatt noch in dem Verzicht auf die Überfüh­rungs­kosten Arbeitslohn. Dabei stellte er entscheidend darauf ab, dass der Autobauer die Rabatte im eigen­wirt­schaft­lichen Verkauf­s­in­teresse und nicht für die Arbeitsleistung des Klägers gewährt habe. Der Hersteller erschließe sich bei den Mitarbeitern des Zulie­fer­be­triebes eine leicht zugängliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marke­ting­maß­nahmen anspreche, um damit seinen Umsatz zu steigern. Dies zeige sich insbesondere auch darin, dass jeder Mitarbeiter jährlich bis zu vier Pkw vergünstigt erwerben und diese auch einem weiten Kreis von Familien­an­ge­hörigen zugänglich machen könne.

FG stellt sich gegen "Rabatterlass" des Bundes­fi­nanz­mi­nis­teriums

Mit seinem Urteil stellte sich der 7. Senat des Finanzgerichts Köln gegen den sogenannten "Rabatterlass" des Bundes­fi­nanz­mi­nis­teriums (Schreiben des Bundes­fi­nanz­mi­nis­teriums vom 20.1.2015, BStBl. I 2015, 143). Danach sollen Preisvorteile die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein, wie Vorteile, die einem eigenen Arbeitnehmer gewährt werden.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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