24.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil21.12.2016

Vom Reise­ver­an­stalter eingeräumter Rabatt stellt keinen Arbeitslohn von Reisebüro­angestellten darRabatte erfolgen aus eigen­wirtschaft­lichen Gründen des Veranstalters und nicht im Interesse des Arbeitgebers

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Rabatt, den ein Reise­ver­an­stalter einer Reisebüro­angestellten auf den Reisepreis gewährt, keinen steuer­pflichtigen Arbeitslohn darstellt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war Angestellte eines Reisebüros. Sie nahm im Jahr 2008 zusammen mit ihrem Ehemann an einer vierzehntägigen Hochsee­kreuzfahrt teil. Der Reisepreis betrug 1.540 Euro; hingegen lag der Katalogpreis abzüglich marktüblicher Rabatte bei 6.330 Euro. Hintergrund war, dass die A GmbH, die weltweit Hochsee­kreuz­fahrten veranstaltet, Reise­bü­ro­in­habern und deren Angestellten (Expedienten) - zur Sicherung der Geschäfts­ver­bindung - Rabatte von über 80 % des Katalogpreises gewährt. Die Lohnsteu­er­au­ßen­prüfung behandelte den Rabatt als geldwerten Vorteil und Arbeitslohn von dritter Seite.

Anhaltspunkte für Entlohnung individueller Arbeits­leis­tungen nicht erkennbar

Dagegen setzten sich die Kläger mit Erfolg zur Wehr. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf liegen keine Einnahmen aus nicht­selb­ständiger Arbeit in Gestalt der Zuwendung eines Dritten vor. Bei von Dritten (Nicht-Arbeitgebern) gewährten Preisvorteilen liege nur dann Arbeitslohn vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewähre, nicht hingegen, wenn er ein eigen­wirt­schaft­liches Interesse an der Rabattgewährung habe bzw. den Rabatt aus eigen­wirt­schaft­lichen Gründen gewähre. Letzteres sei hier der Fall. Eigen­wirt­schaftliche Gründe der A GmbH lägen in der Sicherung eines zusätzlichen attraktiven Kundenkreises, der Erwirtschaftung eines zusätzlichen Gewinns durch Synergieeffekte und zusätzliche Umsätze an Bord, der Auslas­tungs­op­ti­mierung sowie der Reduzierung der Kostenbelastung. Umgekehrt bestünden keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die A GmbH die individuelle Arbeitsleistung der Klägerin habe entlohnen wollen. Dass die Klägerin die Vergünstigung nur aufgrund ihrer Tätigkeit als Reise­bü­ro­an­ge­stellte in Anspruch nehmen konnte, reiche nicht aus, um den erforderlichen Veran­las­sungs­zu­sam­menhang zwischen Vorteil und Arbeitsleistung zu begründen.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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