18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Finanzgericht Düsseldorf Urteil21.12.2016

Vom Reise­ver­an­stalter eingeräumter Rabatt stellt keinen Arbeitslohn von Reisebüro­angestellten darRabatte erfolgen aus eigen­wirtschaft­lichen Gründen des Veranstalters und nicht im Interesse des Arbeitgebers

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Rabatt, den ein Reise­ver­an­stalter einer Reisebüro­angestellten auf den Reisepreis gewährt, keinen steuer­pflichtigen Arbeitslohn darstellt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war Angestellte eines Reisebüros. Sie nahm im Jahr 2008 zusammen mit ihrem Ehemann an einer vierzehntägigen Hochsee­kreuzfahrt teil. Der Reisepreis betrug 1.540 Euro; hingegen lag der Katalogpreis abzüglich marktüblicher Rabatte bei 6.330 Euro. Hintergrund war, dass die A GmbH, die weltweit Hochsee­kreuz­fahrten veranstaltet, Reise­bü­ro­in­habern und deren Angestellten (Expedienten) - zur Sicherung der Geschäfts­ver­bindung - Rabatte von über 80 % des Katalogpreises gewährt. Die Lohnsteu­er­au­ßen­prüfung behandelte den Rabatt als geldwerten Vorteil und Arbeitslohn von dritter Seite.

Anhaltspunkte für Entlohnung individueller Arbeits­leis­tungen nicht erkennbar

Dagegen setzten sich die Kläger mit Erfolg zur Wehr. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf liegen keine Einnahmen aus nicht­selb­ständiger Arbeit in Gestalt der Zuwendung eines Dritten vor. Bei von Dritten (Nicht-Arbeitgebern) gewährten Preisvorteilen liege nur dann Arbeitslohn vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewähre, nicht hingegen, wenn er ein eigen­wirt­schaft­liches Interesse an der Rabattgewährung habe bzw. den Rabatt aus eigen­wirt­schaft­lichen Gründen gewähre. Letzteres sei hier der Fall. Eigen­wirt­schaftliche Gründe der A GmbH lägen in der Sicherung eines zusätzlichen attraktiven Kundenkreises, der Erwirtschaftung eines zusätzlichen Gewinns durch Synergieeffekte und zusätzliche Umsätze an Bord, der Auslas­tungs­op­ti­mierung sowie der Reduzierung der Kostenbelastung. Umgekehrt bestünden keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die A GmbH die individuelle Arbeitsleistung der Klägerin habe entlohnen wollen. Dass die Klägerin die Vergünstigung nur aufgrund ihrer Tätigkeit als Reise­bü­ro­an­ge­stellte in Anspruch nehmen konnte, reiche nicht aus, um den erforderlichen Veran­las­sungs­zu­sam­menhang zwischen Vorteil und Arbeitsleistung zu begründen.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24007

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI