23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil10.04.2014

Rabatte beim Abschluss von Versicherungs­verträgen sind kein Arbeitslohn DritterArbeitnehmern wurden Preisvorteile nicht als Vorteil für deren Beschäftigung gewährt

Werden beim Abschluss von Versicherungs­verträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäfts­partnern als auch einem weiteren Personenkreis (Angehörige der gesamten Versicherungs­branche, Arbeitnehmer weiterer Unternehmen) Rabatte eingeräumt, liegt dabei kein Arbeitslohn vor. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die Arbeitnehmer der Klägerin Produkte zweier Versi­che­rungs­un­ter­nehmen zu verbilligten Tarifen erhalten. Bezüglich der streit­ge­gen­ständ­lichen Rabatte bestanden keinerlei Vereinbarungen oder Absprachen zwischen der Klägerin und den Versi­che­rungs­un­ter­nehmen. Die gewährten Rabatte des einen Versi­che­rungs­un­ter­nehmens standen sämtlichen Innen- und Außen­dienst­mi­t­a­r­beitern aller deutschen Versi­che­rungs­un­ter­nehmen offen; außer an die Zugehörigkeit zur Versi­che­rungs­branche waren sie an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Die von dem anderen Versi­che­rungs­un­ter­nehmen gewährten Rabatte wurden nicht nur aktiven Mitarbeitern und Pensionären des Versi­che­rungs­un­ter­nehmens, sondern auch Beschäftigten anderer Unternehmen gewährt; einzige Voraussetzung war insoweit die Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit zu einem dieser Unternehmen.

Finanzamt: Gewährten Rabatte sind Lohnzahlungen durch Dritte

Die Klägerin gab die gewährten Rabatte nicht beim Lohnsteuerabzug an. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es handele sich bei den gewährten Rabatten um Lohnzahlungen durch Dritte und nahm die Klägerin in Haftung. Das Finanzgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klage abgewiesen.

Nicht nur Arbeitnehmern sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumte Rabatte begründen keinen Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof hat das Urteil der Vorinstanz nun aufgehoben und entschieden, dass die den Arbeitnehmern der Klägerin von Dritten eingeräumten Rabatte keinen Arbeitslohn begründen, da sie nicht nur diesen, sondern auch Arbeitnehmern nicht verbundener Unternehmen gewährt worden seien. Mit der Entscheidung knüpft der VI. Senat des Bundes­fi­nanzhofs an seine bisherige Rechtsprechung zur Rabattgewährung an. Danach begründen Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, bei den Arbeitnehmern keinen Arbeitslohn. Nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs müsse dies erst recht gelten, wenn es um von Dritten gewährte Preisvorteile gehe. Im Streitfall spreche nichts dafür, dass diese Rabatte, wenn sie auch Arbeitnehmern eingeräumt werden, als Vorteil für deren Beschäftigung gewährt werden. Es liege vielmehr nahe, dass die rabatt­ge­wäh­renden Unternehmen sich durch die Vorgehensweise aus eigen­wirt­schaft­lichen Gründen einen attraktiveren Kundenkreis erschließen wollten.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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