18.10.2024
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Finanzgericht Köln Urteil14.03.2012

Telefon­in­ter­viewer sind ArbeitnehmerMeinungs­for­schungs­in­stitut muss als Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten und abführen

Telefon­in­ter­viewer, die für ein Meinungs­for­schungs­in­stitut tätig werden, sind steuerrechtlich als Arbeitnehmer und nicht als Selbständige anzusehen. Das Institut hat deshalb als Arbeitgeber Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Andernfalls kann es für die Lohnsteuer in Haftung genommen werden. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Meinungs­for­schungs­in­stitut, das Telefon­in­ter­viewer auf freiberuflicher Basis beschäftigt hatte. Den Interviewern stand ein Telefo­n­a­r­beitsplatz im Institut zur Verfügung. Ihr Honorar wurde im Wesentlichen danach kalkuliert, wie viele Interviews durch­schnittlich je Stunde durchgeführt wurden, und nach der Anzahl erfolgreich abgeschlossener Interviews bemessen. Von den gezahlten Honoraren wurden weder Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge noch Lohnsteuern einbehalten. Das Finanzamt nahm das Institut für Lohnsteuer in Höhe von über einer halben Million Euro in Haftung.

Finanzgericht reduziert Haftungssumme des vom Finanzamt angesetzten Steuer­haf­tungs­be­trages

Das Finanzgericht Köln bejahte zwar die Arbeit­neh­me­rei­gen­schaft der Telefon­in­ter­viewer, reduzierte aber die Haftungssumme auf rund ein Fünftel des vom Finanzamt angesetzten Steuer­haf­tungs­be­trages. Da die Inter­vie­w­tä­tigkeit typischerweise vielfach von Personen ohne weitere Einkünfte (z.B. Studenten) als Aushilfs- bzw. Nebentätigkeit ausgeübt werde, nahm das Gericht an, dass bei einem erheblichen Teil der Arbeitnehmer gar keine Einkommensteuer angefallen wäre bzw. die Zahlungen ordnungsgemäß versteuert worden seien.

Arbeit­neh­me­rei­gen­schaft von so genannten Codierern verneint

Das Gericht verneinte außerdem die Arbeit­neh­me­rei­gen­schaft von ebenfalls beschäftigten so genannten Codierern, die Antworten nach einem vorge­schriebenen Kennzahlenplan verschlüsselten. Diese Personen waren in Heimarbeit tätig und hätten daher eine freiere und eigen­ver­ant­wort­lichere, gegen eine Arbeit­neh­mer­stellung sprechende Tätigkeit ausgeübt. Bereits vor Klageerhebung hatte das Finanzamt aus diesem Grund so genannte Face to Face-Interviewer, die persönliche Befragungen von Zielpersonen durchführten, nicht als Arbeitnehmer angesehen.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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