21.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil06.12.2006

Arbeit­neh­me­rei­gen­schaft von Telefon­in­ter­viewern eines Markt­for­schungs­in­stituts bejahtTeurer Status-Irrtum bei freien Mitarbeitern

Markt­for­schungs­un­ter­nehmen können auch dann verpflichtet sein, für ihre Telefon­in­ter­viewer Lohnsteuer anzumelden und abzuführen, wenn bezüglich der Inter­vie­w­tä­tigkeit eine "freie Mitarbeit als Honorarkraft" vereinbart wurde. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden. Mehrere hunderttausend Euro Lohnsteuer muss ein Markt­for­schungs­un­ter­nehmen nun nachzahlen.

Das Finanzgericht Köln bestätigte im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, mit dem das Finanzamt das Unternehmen u.a. für mehrere hunderttausend Euro Lohnsteuer in Haftung nahm. Der Senat stützte die Annahme einer lohnsteu­er­pflichtigen, nicht­selb­ständigen Beschäftigung im Streitfall insbesondere darauf, dass die Interviewer starr an den von der eingesetzten Software vorgegebenen Fragenkatalog gebunden waren und sich über den Inhalt und Ablauf des Kernbereichs ihrer Tätigkeit keine Gedanken mehr machen mussten. Außerdem trugen die Interviewer nach Auffassung des Senats nicht das dem Bild eines Selbständigen entsprechende Unter­neh­mer­risiko, weil sie keine eigenen Aufwendungen hatten und ihnen nur moderate Verdienst­stei­ge­rungen möglich waren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Köln vom 15.02.2007

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