21.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil14.08.2020

Kein Abzug von Kinder­betreuungs­kosten bei steuerfrei gezahlten Arbeit­geber­zuschüssenKinder­betreuungs­kosten mit bis zu zwei Drittel der Aufwendungen als Sonderausgaben absetzbar

Kinder­betreuungs­kosten sind um einen steuerfrei gezahlten Arbeit­ge­ber­zu­schuss zu kürzen. Das hat das Finanzgericht Köln mit seinem heute veröf­fent­lichten Urteil vom 14.08.2020 14 K 139/20 entschieden.

Die Kläger machten in ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung Kosten für die Betreuung ihres Kindes im Kindergarten als Sonderausgaben steuermindernd geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an, weil der Arbeitgeber des Klägers diese nach § 3 Nr. 33 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) erstattet habe. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machten die Kläger geltend, dass sie durch die Kinder­gar­ten­kosten wirtschaftlich belastet seien. Sie erhielten nämlich vom Arbeitgeber keinen Ersatz der Aufwendungen, sondern steuerfreien Arbeitslohn. Auch sehe die gesetzliche Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG - anders als bei anderen Sonderausgaben - keine Kürzung um steuerfreie Einnahmen vor. Das BMF-Schreiben zu Kinderbetreuungskosten vom 14.03.2012 - IV C 4 - S 2221/07/0012:012 regele die Streitfrage ebenfalls nicht.

Kein Anspruch auf Abzug von Kinder­be­treu­ungs­kosten bei steuerfrei gezahlten Arbeit­ge­ber­zu­schüssen

Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzamt habe zu Recht den Abzug versagt. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG könnten Kinder­be­treu­ungs­kosten mit bis zu zwei Drittel der Aufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Kläger seien in Höhe des Arbeit­ge­ber­zu­schusses aber nicht wirtschaftlich belastet, so dass ihnen keine Aufwendungen im Sinne der Vorschrift entstanden seien. Entgegen der Ansicht der Kläger lasse sich weder aus dem Umstand, dass die Vorschrift keine ausdrückliche Bezugnahme auf steuerfreie Arbeit­ge­ber­zu­schüsse enthalte, noch aus der Geset­zes­historie der Vorschrift Gegenteiliges herleiten.

Kein zusätzliche Sonder­aus­ga­be­nabzug wegen verfas­sungs­rechtlich unzulässiger Ungleich­be­handlung

Auch führe der von den Klägern erstrebte zusätzliche Sonderausgabenabzug zu einer verfas­sungs­rechtlich unzulässigen Ungleich­be­handlung mit Steuer­pflichtigen, deren Arbeitgeber - etwa durch die Unterhaltung eines Betrie­bs­kin­der­gartens - die Kinder­be­treu­ungs­leis­tungen unmittelbar selbst erbringe. Die Kläger haben die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt. Das Revisi­ons­ver­fahren wird unter dem Aktenzeichen III R 54/20 geführt.

Quelle: Finanzgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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