Finanzgericht Köln Beschluss19.02.2014
Finanzgericht Köln bittet EuGH um Vorabentscheidung zur Definition "finaler Verluste"
Das Finanzgericht Köln hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Behandlung so genannter "finaler Verluste" und zur Hinzurechnungsbesteuerung vorgelegt und um Vorabentscheidung gebeten.
Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist die deutsche Tochtergesellschaft eines französischen Konzerns, die im Streitjahr 2005 ihre österreichische Betriebsstätte an ihre ebenfalls in Österreich ansässige Schwestergesellschaft veräußert hatte. Zum Zeitpunkt der Veräußerung bestanden bei der österreichischen Betriebsstätte Verluste in Höhe von ca. 400.000 Euro, die bisher weder in Österreich noch in Deutschland bei der Besteuerung berücksichtigt worden waren. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass diese Verluste nach der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union zur Berücksichtigung von "finalen Verlusten" nunmehr anlässlich der Veräußerung in Deutschland anzusetzen seien.
Müssen ausländische Betriebsstättenverluste nach Maßgabe ausländischen Rechts ins Inland "importiert" werden?
Mit seinem Beschluss fragt das Finanzgericht Köln beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) an, ob ausländische Betriebsstättenverluste tatsächlich nach Maßgabe ausländischen Rechts ins Inland "importiert" werden müssen, obwohl die ausländischen Einkünfte durch ein Doppelbesteuerungsabkommen von der deutschen Besteuerung freigestellt wurden. Hintergrund der Vorlage sind insoweit die gegenläufigen Entscheidungen in den EuGH-Verfahren "K" (C-322/11) und "A Oy" (C-123/11) und die massive Kritik mehrerer Generalanwälte an der EuGH-Rechtsprechung zu den "finalen Verlusten".
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Ist Hinzurechnung von Verlusten zu Gewinnen im Veräußerungsjahr zulässig?
Die andere Vorlagefrage betrifft die Hinzurechnungsregelung in § 2 a Abs. 4 Nr. 2 EStG. Das Finanzamt hatte aufgrund der Veräußerung der österreichischen Betriebsstätte deren Verluste, die bis 1998 in Deutschland bei der Klägerin berücksichtigt worden waren, im Veräußerungsjahr dem Gewinn der Klägerin wieder hinzugerechnet. Hierzu möchte das Finanzgericht Köln vom EuGH wissen, ob diese Hinzurechnung anlässlich einer Veräußerung (ohne Gewinn) mit der Rechtsprechung des EuGH in der Sache Krankenheim Ruhesitz am Wannsee (C-157/07) vereinbar ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2014
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online