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Finanzgericht Köln Beschluss19.02.2014

Finanzgericht Köln bittet EuGH um Vorab­ent­scheidung zur Definition "finaler Verluste"

Das Finanzgericht Köln hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Behandlung so genannter "finaler Verluste" und zur Hinzu­rechnungs­besteuerung vorgelegt und um Vorab­ent­scheidung gebeten.

Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist die deutsche Tochter­ge­sell­schaft eines französischen Konzerns, die im Streitjahr 2005 ihre österreichische Betriebsstätte an ihre ebenfalls in Österreich ansässige Schwes­ter­ge­sell­schaft veräußert hatte. Zum Zeitpunkt der Veräußerung bestanden bei der öster­rei­chischen Betriebsstätte Verluste in Höhe von ca. 400.000 Euro, die bisher weder in Österreich noch in Deutschland bei der Besteuerung berücksichtigt worden waren. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass diese Verluste nach der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union zur Berück­sich­tigung von "finalen Verlusten" nunmehr anlässlich der Veräußerung in Deutschland anzusetzen seien.

Müssen ausländische Betrie­bs­s­tät­ten­verluste nach Maßgabe ausländischen Rechts ins Inland "importiert" werden?

Mit seinem Beschluss fragt das Finanzgericht Köln beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) an, ob ausländische Betrie­bs­s­tät­ten­verluste tatsächlich nach Maßgabe ausländischen Rechts ins Inland "importiert" werden müssen, obwohl die ausländischen Einkünfte durch ein Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen von der deutschen Besteuerung freigestellt wurden. Hintergrund der Vorlage sind insoweit die gegenläufigen Entscheidungen in den EuGH-Verfahren "K" (C-322/11) und "A Oy" (C-123/11) und die massive Kritik mehrerer Generalanwälte an der EuGH-Rechtsprechung zu den "finalen Verlusten".

Ist Hinzurechnung von Verlusten zu Gewinnen im Veräu­ße­rungsjahr zulässig?

Die andere Vorlagefrage betrifft die Hinzu­rech­nungs­re­gelung in § 2 a Abs. 4 Nr. 2 EStG. Das Finanzamt hatte aufgrund der Veräußerung der öster­rei­chischen Betriebsstätte deren Verluste, die bis 1998 in Deutschland bei der Klägerin berücksichtigt worden waren, im Veräu­ße­rungsjahr dem Gewinn der Klägerin wieder hinzugerechnet. Hierzu möchte das Finanzgericht Köln vom EuGH wissen, ob diese Hinzurechnung anlässlich einer Veräußerung (ohne Gewinn) mit der Rechtsprechung des EuGH in der Sache Krankenheim Ruhesitz am Wannsee (C-157/07) vereinbar ist.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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