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Finanzgericht Münster Urteil19.09.2012

Keine Hinzu­rech­nungs­be­steuerung bei Seitwärts­ver­schmelzungHinzurechnung gemäß § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UmwStG a.F. bei Verschmelzung von Schwes­ter­ge­sell­schaften nicht rechtens

Eine Teilwert­ab­schreibung ist im Fall der Verschmelzung von Schwes­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaften und späterer Anteils­ver­äu­ßerung nicht nach § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UmwStG a.F. hinzuzurechnen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

In dem zugrunde liegenden Fall nahm die Klägerin eine Teilwertabschreibung auf den Beteiligungsbuchwert einer ihrer Tochter­ge­sell­schaften vor. Danach wurde diese auf eine andere Tochter­ge­sell­schaft verschmolzen. Drei Jahre später veräußerte die Klägerin die Anteile an der übernehmenden Tochter­ge­sell­schaft an einen Dritten. Auf diesen Zeitpunkt nahm das beklagte Finanzamt bei der Klägerin eine Hinzurechnung gemäß § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UmwStG a.F. in Höhe der Teilwert­ab­schreibung vor und berief sich auf das BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2003 (BStBl. I 2003, S. 786, Tz. 19). Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Vorschrift auf die Verschmelzung von Schwes­ter­ge­sell­schaften nicht anwendbar sei.

Hinzurechnung an Anteils­ver­äu­ßerung bei vorangegangener Verschmelzung nicht vom Gesetz gedeckt

Das Finanzgericht Münster gab der Klägerin im Ergebnis Recht. Für den Fall einer Verschmelzung sehe die Vorschrift zur Vermeidung einer doppelten Verlustnutzung eine Hinzurechnung bei der übernehmenden Körperschaft vor. Die Anknüpfung der Hinzurechnung an eine Anteils­ver­äu­ßerung bei vorangegangener Verschmelzung sei dagegen nicht vom Gesetz gedeckt, da dieser Vorgang nicht als Teil der Verschmelzung angesehen werden könne. Eine Ausdehnung des Tatbestands im Wege einer steuer­ver­schär­fenden Analogie sei nicht zulässig.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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