21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil14.03.2006

Zu den Voraussetzungen für Teilwert­ab­schrei­bungenBuchwert muss zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnut­zungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Teilwert­ab­schreibung bei einem abnutzbaren Wirtschaftsgut nur möglich ist, wenn der Teilwert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag voraussichtlich mindestens für die halbe Restnut­zungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Er hat damit die Auffassung der Finanz­ver­waltung bestätigt. Noch nicht entschieden ist mit diesem Urteil, welche Anforderungen an eine Teilwert­ab­schreibung auf nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, etwa Grundstücke, zu stellen sind.

Es handelt sich um die erste höchst­rich­terliche Entscheidung, die sich mit der Auslegung des neuen § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes befasst. Nach dieser seit 1999 geltenden Vorschrift sind Teilwert­ab­schrei­bungen nur noch erlaubt, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist. Davor war eine Teilwert­ab­schreibung bereits möglich, wenn der Teilwert unter den Buchwert des Wirtschaftsgutes gesunken war. Der Buchwert eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes ergibt sich aus den Anschaffungs- oder Herstel­lungs­kosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamt­kauf­preises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH, im Jahr 1990 ein Gebäude errichtet, das sie in den Jahren 1996 und 1998 erweiterte. In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2000 nahm sie auf das Gebäude eine Teilwert­ab­schreibung in Höhe von rund 150 000 DM mit der Begründung vor, der Teilwert des Gebäudes sei dauerhaft um diesen Betrag gesunken. Das Finanzgericht war dieser Einschätzung gefolgt, weil es davon ausgegangen war, dass die Wertminderung unter Zugrundelegung eines Zeitraums von fünf Jahren voraussichtlich anhalten werde.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Von einer dauerhaften Wertminderung sei nicht schon dann auszugehen, wenn der Teilwert innerhalb von fünf Jahren nach dem Bilanzstichtag voraussichtlich seinen Buchwert nicht erreiche, sondern nur dann, wenn der Buchwert zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnut­zungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liege.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/06 des BFH vom 19.07.2006

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil2744

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI