18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil14.03.2006

Zu den Voraussetzungen für Teilwert­ab­schrei­bungenBuchwert muss zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnut­zungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Teilwert­ab­schreibung bei einem abnutzbaren Wirtschaftsgut nur möglich ist, wenn der Teilwert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag voraussichtlich mindestens für die halbe Restnut­zungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Er hat damit die Auffassung der Finanz­ver­waltung bestätigt. Noch nicht entschieden ist mit diesem Urteil, welche Anforderungen an eine Teilwert­ab­schreibung auf nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, etwa Grundstücke, zu stellen sind.

Es handelt sich um die erste höchst­rich­terliche Entscheidung, die sich mit der Auslegung des neuen § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes befasst. Nach dieser seit 1999 geltenden Vorschrift sind Teilwert­ab­schrei­bungen nur noch erlaubt, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist. Davor war eine Teilwert­ab­schreibung bereits möglich, wenn der Teilwert unter den Buchwert des Wirtschaftsgutes gesunken war. Der Buchwert eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes ergibt sich aus den Anschaffungs- oder Herstel­lungs­kosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamt­kauf­preises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH, im Jahr 1990 ein Gebäude errichtet, das sie in den Jahren 1996 und 1998 erweiterte. In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2000 nahm sie auf das Gebäude eine Teilwert­ab­schreibung in Höhe von rund 150 000 DM mit der Begründung vor, der Teilwert des Gebäudes sei dauerhaft um diesen Betrag gesunken. Das Finanzgericht war dieser Einschätzung gefolgt, weil es davon ausgegangen war, dass die Wertminderung unter Zugrundelegung eines Zeitraums von fünf Jahren voraussichtlich anhalten werde.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Von einer dauerhaften Wertminderung sei nicht schon dann auszugehen, wenn der Teilwert innerhalb von fünf Jahren nach dem Bilanzstichtag voraussichtlich seinen Buchwert nicht erreiche, sondern nur dann, wenn der Buchwert zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnut­zungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liege.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/06 des BFH vom 19.07.2006

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