18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil08.06.2011

BFH: Teilwert­ab­schreibung auf festver­zinsliche Wertpapiere wegen unter Nennwert gesunkenen Kurses unzulässigWirtschaftsgut ist grundsätzlich immer mit Anschaf­fungs­kosten in Bilanz auszuweisen

Eine Abschreibung (so genannte Teilwert­ab­schreibung) ist auf festver­zinsliche Wertpapiere unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse nicht zulässig. Dies betrifft insbesondere auch Geldinstitute, denn Abschrei­bungs­verbot gilt auch für festver­zinsliche Wertpapiere, die zum Handelsbestand gehören und deshalb im Umlaufvermögen gehalten werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Bank Teilwert­ab­schrei­bungen auf festver­zinsliche Wertpapiere geltend gemacht. Dies hatte das Finanzamt insoweit abgelehnt, als die Kurswerte unter deren Nominalwert gefallen waren.

Sinkender Kurs festver­zins­licher Wertpapiere unter Nennbetrag rechtfertigt grundsätzlich keine gewinnmindernde Teilwert­ab­schreibung

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung. Ein Wirtschaftsgut ist grundsätzlich mit seinen Anschaf­fungs­kosten in der Bilanz auszuweisen. Stattdessen kann der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung unter den Anschaf­fungs­kosten des Wirtschaftsgutes liegt. Sinkt der Kurs festver­zins­licher Wertpapiere unter ihren Nennbetrag, rechtfertigt dies nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs grundsätzlich keine gewinnmindernde Teilwertabschreibung. Da feststehe, dass der Gläubiger zum Ende der Laufzeit den Nennbetrag des Papiers erhalte, sei die Wertminderung nicht dauernd. Nur wenn Zweifel an der Bonität des Schuldners bestünden, komme eine andere Beurteilung in Betracht.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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