18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil23.04.2009

Keine gewinnmindernde Berück­sich­tigung eines veränderten Wechselkurses von langfristigen Fremd­wäh­rungs­ver­bind­lich­keitenWährungs­schwan­kungen bei Fremd­wäh­rungs­ver­bind­lich­keiten mit langer Restlaufzeit gleichen sich in der Regel aus und sind nur vorübergehend

Bei Fremd­wäh­rungs­ver­bind­lich­keiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, rechtfertigt ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine gewinnmindernde Teilwert­zu­schreibung. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Eine Teilwert­ab­schreibung von Wirtschafts­gütern oder eine Teilwert­zu­schreibung von Verbind­lich­keiten ist seit 1999 nur bei einer "voraussichtlich dauernden" Wertänderung zulässig. Die hierfür erforderliche Prognose muss sich an der Eigenart des jeweiligen Wirtschaftsgutes orientieren.

Teilwert­er­höhung hängt von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab

Ob bei Fremd­wäh­rungs­ver­bind­lich­keiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwert­er­höhung ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei Fremd­wäh­rungs­ver­bind­lich­keiten, die – wie im Streitfall ein Schiffs­hy­po­the­ken­da­rlehen in japanischen Yen – eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, ist davon auszugehen, dass sich Währungs­schwan­kungen grundsätzlich ausgleichen und daher nur vorübergehende Wertänderungen sind.

Für börsennotierte Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06 zwar entschieden, dass eine Teilwert­ab­schreibung bereits dann zulässig ist, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaf­fungs­kosten gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen vorliegen. Im Gegensatz zu Aktien haben Verbind­lich­keiten aber in der Regel eine bestimmte Laufzeit, die für die Prognose zu berücksichtigen ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 49/09 des BFH vom 17.06.2009

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