Dokument-Nr. 5478
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Bundesfinanzhof Urteil26.09.2007
BFH: Abschreibung von Aktien auf den gesunkenen Börsenkurs ist zulässigFirmen können Verluste aus Aktienanlagen absetzen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Teilwertabschreibung bei Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, immer dann zulässig ist, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen vorliegen.
Im Streitfall handelte es sich um Infineon-Aktien, die zum 31. Dezember 2001 nur noch einen Wert von 50 % ihrer Anschaffungskosten hatten. Bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz war der Börsenkurs wieder auf 60 % der Anschaffungskosten angestiegen. Diesen Wert legte die Klägerin, eine GmbH, ihrer Bilanz zu Grunde. Der Bundesfinanzhof hat das gebilligt.
Eine Teilwertabschreibung ist seit 1999 nur bei einer "voraussichtlich dauernden Wertminderung" zulässig. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist danach zu entscheiden, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als dagegen. Bei börsennotierten Wertpapieren des Anlagevermögens spiegelt nach Auffassung des BFH der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer auch über die künftige Entwicklung des Börsenkurses wider, so dass dem aktuellen Kurs eine größere Wahrscheinlichkeit zukommt, den künftigen Wert der Wertpapiere zu prognostizieren, als die ursprünglichen Anschaffungskosten. Der Bundesfinanzhof verwirft damit die entgegenstehende Praxis der Finanzverwaltung, die in dem Börsenkurs eine bloße Wertschwankung sieht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/08 des BFH vom 23.01.2008
der Leitsatz
Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen (entgegen BMF-Schreiben vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000, 372 Tz. 11).
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