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Urteil09.04.2010Finanzgericht Köln13 K 3181/05
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Finanzgericht Köln Urteil09.04.2010

FG Köln: Gesetzliche Neuregelung der kommunalen Querfi­nan­zierung verstößt nicht gegen europäisches BeihilferechtHält Kommune mehrheitliche Anteile an Kapital­ge­sell­schaft und trägt gleichermaßen Verluste kommt Annahme einer verdeckten Gewin­n­aus­schüttung nicht in Betracht

Die Neuregelung des so genannten steuerlichen Querverbundes in § 8 Abs. 7 KStG durch das Jahressteu­er­gesetz 2009 stellt keine unzulässige "neue" Beihilfe im Sinne des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Streitfall betrieb eine Stadt in einer GmbH einen gewinn­trächtigen Versor­gungs­betrieb zusammen mit verlustreichen Parkhäusern. Das beklagte Finanzamt ging unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs (BFH) davon aus, dass die Übernahme der Verluste aus den Parkh­aus­be­trieben eine verdeckte Gewin­n­aus­schüttung der GmbH an die Kommune darstelle.

Annahme einer verdeckten Gewin­n­aus­schüttung kommt nicht mehr in Betracht

Das Finanzgericht Köln gab der Klage der städtischen GmbH im Hinblick auf die Neuregelung im Jahressteu­er­gesetz 2009 statt. Nach der Neufassung des § 8 Abs. 7 KStG komme u.a. bei Dauer­ver­lust­ge­schäften, die aus verkehrs­po­li­tischen Gründen entstünden, die Annahme einer verdeckten Gewin­n­aus­schüttung nicht mehr in Betracht, wenn die Anteile an einer Kapital­ge­sell­schaft mehrheitlich von einer Kommune gehalten und die Verluste letztlich auch von der Gemeinde getragen würden. Das Gericht verwarf die Auffassung des Finanzamtes, dass die Klägerin den Parkhausbetrieb nicht aus verkehrs­po­li­tischen Gründen unterhalten könne, weil bereits die Stadt einen Verkehrsbetrieb durch die Verpachtung der Parkhäuser fortführe.

Anwen­dungs­re­gelung fällt nicht unter europa­recht­liches Durch­füh­rungs­verbot

Nach der Anwen­dungs­re­gelung in § 34 Abs. 6 Satz 4 KStG sei § 8 Abs. 7 KStG auch für Veran­la­gungs­zeiträume vor 2009 und somit auch für die Streitjahre 1999 bis 2001 anzuwenden. Die Vorschrift falle nicht unter das europa­rechtliche Durch­füh­rungs­verbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 2 AEUV. Die Neuregelung zum kommunalen Querverbund stelle zwar eine Beihilfe im Sinne dieser Europa­rechtsnorm dar. Sie schreibe aber als Reaktion auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs lediglich die bisherige Rechtslage fort, wie sie sich aus der früheren überein­stim­menden Rechtsprechung und Verwal­tungs­auf­fassung ergeben habe.

Hintergrund

Städte und Gemeinden lagern ihre Betriebe der Daseinsfürsorge, wenn diese Dauerverluste erleiden, häufig in selbständige Kapital­ge­sell­schaften aus. Oftmals fallen in solche Kapital­ge­sell­schaften zugleich Gewinne aus anderen Geschäft­s­tä­tig­keiten der Gemeinden an, so dass sich die Verluste und Gewinne ausgleichen. Man spricht hier vom Verlu­s­t­aus­gleich im kommunalen Querverbund. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22. August 2007 zu einer solchen Konstellation entschieden, dass die Hinnahme von Dauerverlusten ohne Verlu­s­t­aus­gleich und ggf. Gewinnauf­schläge auch bei den städtischen Kapital­ge­sell­schaften regelmäßig verdeckte Gewin­n­aus­schüttung und damit eine entsprechende Belastung mit Körper­schaft­steuer- und Gewerbesteuer nach sich ziehen. Durch diese Rechtsprechung wurde ein wichtiges Finan­zie­rungs­in­strument der öffentlichen Daseinsfürsorge in Frage gestellt. Deshalb hat der Gesetzgeber die bisherigen Verwal­tungs­grundsätze zur kommunalen Querfi­nan­zierung im Jahressteu­er­gesetz 2009 - teilweise rückwirkend - gesetzlich verankert.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Köln

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