21.11.2024
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Dokument-Nr. 13519

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Finanzgericht Köln Urteil06.03.2012

Negative verbindliche Auskunft des Finanzamtes unterliegt der vollen Recht­mä­ßig­keits­kon­trolle durch das FinanzgerichtFinanzbehörde bleibt kein Ermes­sens­spielraum, um Auskunft eine von mehreren vertretbaren Rechts­auf­fas­sungen zugrunde zu legen

Das Finanzamt kann im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens frei entscheiden, ob es einem Steuer­pflichtigen überhaupt eine verbindliche Auskunft zu einer bestimmten Rechtsfrage erteilt. Entscheidet es sich allerdings für eine inhaltliche Antwort, so kann diese vom Finanzgericht in vollem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Der Finanzbehörde verbleibt dann kein Ermes­sens­spielraum, wonach sie ihrer Auskunft eine von mehreren vertretbaren Rechts­auf­fas­sungen zugrunde legen könnte. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Gericht über die Klage einer inländischen GmbH zu entscheiden, an der eine französische und eine britische Kapital­ge­sell­schaft beteiligt waren. Die französische Mutter­ge­sell­schaft hatte gegenüber der Klägerin eine offene Forderung in Höhe von ca. 19 Mio. Euro, für die zur Vermeidung einer Insolvenz der Klägerin ein Rangrücktritt vereinbart worden war. Die Gesellschafter beschlossen 2009 die Auflösung der Klägerin. Zu diesem Zeitpunkt betrug deren steuerlicher Verlustvortrag ca. 21 Mio. Euro.

Finanzgericht verneint von der Klägerin gewünschte verbindliche Auskunft

Die Klägerin wollte vom Finanzamt eine verbindliche Auskunft des Inhalts, dass kein steuer­pflichtiger Gewinn entstehe, wenn sie im Rahmen der Liquidation das Darlehen ihrer französischen Mutter­ge­sell­schaft nicht zurückzahle, diese auf ihre Forderung aber auch nicht (förmlich) verzichte. Das Finanzamt teilte diese Auffassung nicht und gab eine anderweitige (negative) verbindliche Auskunft. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Klägerin das Finanzamt zu der gewünschten Auskunft verpflichten wollte, war nur teilweise erfolgreich.

Finanzbehörde darf im Rahmen des ihr verbleibenden Entschlie­ßungs­er­messens inhaltliche Auskunft ablehnen

Das Finanzgericht Köln schloss sich zwar inhaltlich der Rechts­auf­fassung der Klägerin an. Er ging ebenfalls davon aus, dass eine Kapital­ge­sell­schaft und mit ihr die gegen sie gerichteten Forderungen erlöschen würden, wenn kein Vermögen mehr vorhanden sei, kein weiterer Abwick­lungs­bedarf mehr bestehe und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht werde. Der dabei durch den Wegfall der Verbind­lich­keiten entstehende Gewinn sei allerdings mangels Steuersubjekt nicht (mehr) steuerpflichtig. Er hob deshalb die negative Auskunft des Finanzamtes auf und verpflichtete das Finanzamt, unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts neu über den Antrag der Klägerin auf verbindliche Auskunft zu entscheiden. Der Senat machte dabei allerdings deutlich, dass die Finanzbehörde im Rahmen des ihr verbleibenden Entschlie­ßungs­er­messens vor dem Hintergrund der Gericht­s­ent­scheidung sehr wohl auch eine inhaltliche Auskunft ablehnen könne.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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