23.11.2024
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Dokument-Nr. 13748

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Urteil18.04.2012Finanzgericht Köln13 K 1075/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • StE 2012, 486Zeitschrift: Steuern der Energiewirtschaft (StE), Jahrgang: 2012, Seite: 486
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Finanzgericht Köln Urteil18.04.2012

Gewinn aus dem Verkauf von Karnevalsorden ist steuerpflichtigOrdensverkauf stellt keinen steuerfreien Zweckbetrieb dar

Der Gewinn einer gemeinnützigen Karne­vals­ge­sell­schaft aus dem Verkauf von Karnevalsorden unterliegt der Körper­schaft­steuer. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Karne­vals­ge­sell­schaft, die ihren Gewinn aus dem Verkauf von Karnevalsorden als körper­schaft­steu­erfrei behandelte. Das Finanzamt sah dies im Rahmen einer Betriebsprüfung anders und wurde jetzt vom Finanzgericht Köln bestätigt.

Verkauf und Verleihung der Orden kann nicht als einheitlicher “Gesamtkomplex Karnevalsorden“ behandelt werden

Der Verkauf von Karnevalsorden sei nach Auffassung des Gerichts von der unentgeltlichen Abgabe der Orden zu unterscheiden und stelle einen so genannten wirtschaft­lichen Geschäfts­betrieb dar. Dem Verkauf der Orden fehle die mit der Verleihung verbundene Auszeichnung, so dass Verkauf und Verleihung der Orden nicht als einheitlicher “Gesamtkomplex Karnevalsorden“ behandelt werden könnten. Der Ordensverkauf stelle auch keinen steuerfreien Zweckbetrieb dar, da die Förderung des Karnevals (Satzungszweck) gerade durch die unentgeltliche Verleihung der Orden erreicht werde.

Hintergrund

Eine Körperschaft ist von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäfts­führung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§§ 51 bis 68 AO). Diese persönliche Steuerbefreiung ist allerdings sachlich ausgeschlossen, soweit ein wirtschaft­licher Geschäfts­betrieb (§ 14 AO) unterhalten wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG). In diesem Fall verliert die Körperschaft die Steuer­ver­güns­tigung für die dem Geschäfts­betrieb zuzuordnenden Einkünfte, soweit der wirtschaftliche Geschäfts­betrieb kein Zweckbetrieb (§§ 64 Abs. 1 AO, 65 bis 68 AO) ist. Dies führt zu einer partiellen Steuerpflicht hinsichtlich der Einkünfte aus dem wirtschaft­lichen Geschäfts­betrieb.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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