23.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil20.08.2015

Kostümpartys von Karne­vals­vereinen gehören in der Karnevalswoche zum steuer­be­güns­tigten BrauchtumFür Umsätze in der "Nacht der Nächte" ist nur ermäßigter Umsatz­steu­ersatz von 7 % zu zahlen

Veranstaltet ein gemeinnütziger Karnevalsverein in der Woche zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch eine Kostüm- und Tanzparty mit typischer Karnevalsmusik, karne­va­lis­tischen Tanzd­a­r­bie­tungen und weiteren Elementen klassischer Karne­vals­sit­zungen, handelt es sich dabei um einen sogenannten Zweckbetrieb zur Förderung des "traditionellen Brauchtums". Die Gewinne aus diesen Veranstaltungen sind von der Körper­schaft­steuer befreit. Für die Umsätze ist nur der ermäßigte Umsatz­steu­ersatz von 7 % zu zahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Karnevalsverein aus dem Bergischen Land, der seit Ende der 70er Jahre am Karne­vals­samstag die sogenannte "Nacht der Nächte" veranstaltet. Hierbei handelt es sich um eine vom Verein selbst als "große Kostümparty" bezeichnete Veranstaltung, an der im Streitjahr ca. 1.200 ausnahmslos kostümierte Karnevalisten teilnahmen. Neben Musikbeiträgen typischer Karne­val­s­in­ter­preten und karne­va­lis­tischen Tanzd­a­r­bie­tungen standen u.a. der Aufzug des Dreigestirns, Gardetänze und Ordens­ver­lei­hungen auf dem Programm.

Finanzamt sieht in "Nacht der Nächte" keine "Pflege traditionellen Brauchtums"

Das Finanzamt setzte auf den Gewinn aus der Veranstaltung Körper­schaft­steuer fest und verlangte von dem Verein den vollen Umsatz­steu­ersatz von 19 %. Es vertrat die Auffassung, dass die "Nacht der Nächte" keine typische Karne­vals­sitzung sei und deshalb keine "Pflege traditionellen Brauchtums" darstelle. Es handele sich vielmehr um eine Musik- und Tanzver­an­staltung, bei der die allgemeine Unterhaltung der Besucher im Vordergrund stehe und die deshalb dem steuer­pflichtigen wirtschaft­lichen Geschäfts­betrieb zuzuordnen sei.

Kostümierung, Karnevalsmusik, -tänze und ausgelassenes Feiern gehören zum Wesen rheinischer Karne­val­s­tra­dition

Das Finanzgericht Köln sah dies anders und gab der Klage in vollem Umfang statt. Zumindest in der Karnevalswoche könne es nicht entscheidend darauf ankommen, ob bei einer Veranstaltung gesellige Elemente, Musik und Tanz oder aber typische Elemente einer Karne­vals­sitzung im Vordergrund stünden. Gesellige Veranstaltungen, die durch Kostümierung der Teilnehmer, Karnevalsmusik, Karnevalstänze und ausgelassenes Feiern geprägt seien, gehörten jedenfalls zum Wesen der rheinischen Karne­val­s­tra­dition und damit zum "traditionellen Brauchtum" im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung (AO). Wenn Karneval in seiner gewachsenen Form stets auch Geselligkeit und Volks­be­lus­tigung beinhalte, der Gesetzgeber den Karneval aber in Kenntnis dessen bewusst in den Gemein­nüt­zig­keits­katalog des § 52 Abs. 2 AO einbezogen und für förde­rungs­würdig befunden habe, könnten einem Karnevalsverein hinsichtlich einer Veranstaltung mit eindeutig karne­va­lis­tischer Ausrichtung und karne­va­lis­tischem Bezug nicht die an die Gemein­nüt­zigkeit anknüpfenden Steuer­ver­güns­ti­gungen mit der Begründung abgeschnitten werden, die Veranstaltung sei "zu gesellig".

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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