21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil30.11.2016

Kostümparty eines gemeinnützigen Karne­vals­vereins kein ZweckbetriebEinkünfte und Umsätze aus Veranstaltung sind körperschafts- bzw. umsatz­steuer­pflichtig

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführtes Kostümfest kein Zweckbetrieb ist. Die Einkünfte aus der Veranstaltung unterliegen daher der Körper­schaft­steuer und die Umsätze dem Umsatz­steuer­regel­satz.

Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein eingetragener Verein, war mit seinem Satzungszweck "Förderung des Karnevals in seinem historischen Sinne" als gemeinnützig gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung (AO) anerkannt. Neben klassischen Karne­vals­sit­zungen veranstaltete der Kläger seit vielen Jahren am Karne­vals­samstag die Kostümparty "Nacht der Nächte". Das Finanzamt ging davon aus, dass hierin kein Zweckbetrieb gemäß § 65 AO zu sehen sei und unterwarf daher die daraus erzielten Einkünfte der Körperschaftsteuer und die Umsätze dem Regelsteuersatz.

Voraussetzungen für Annahme eines Zweckbetriebs nicht erfüllt

Während die Klage zum Finanzgericht Erfolg hatte, hob der Bundesfinanzhof auf die Revision des Finanzamts das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs fehlen alle Voraussetzungen für die Annahme eines Zweckbetriebs. Die "Nacht der Nächte" habe in ihrer Gesamtrichtung nicht dazu gedient, die satzungsmäßigen Zwecke des Klägers zu verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO). Dies setze voraus, dass der der Brauch­tums­pflege gewidmete Geschäfts­betrieb der Kulturförderung, nicht aber zur Förderung kommerzieller Ziele diene. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts umfasse das traditionelle Brauchtum in Gestalt des Karnevals nicht jede von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführte gesellige Veranstaltung, die durch Kostümierung der Teilnehmer, musikalische und tänzerische Darbietungen sowie ausgelassenes Feiern geprägt werde. Erforderlich sei vielmehr, dass die Veranstaltung selbst durch Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form gekennzeichnet werde. Dies treffe auf die Veranstaltung im Streitfall nicht zu.

Annahme eines Zweckbetriebs scheitert an Wettbe­wer­bs­klausel

Zudem habe es sich bei der "Nacht der Nächte" nicht um einen für die Vereinszwecke i.S. des § 65 Nr. 2 AO "unentbehrlichen Hilfsbetrieb" gehandelt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Kostümparty, bei der Darbietungen, die nicht im engeren Sinne karne­va­lis­tischer Art sind, einen wesentlichen Anteil ausmachen, das unentbehrliche und einzige Mittel zur unmittelbaren Förderung des Karnevals in seiner historischen Form sein soll. Schließlich scheitere die Annahme eines Zweckbetriebs auch an der Wettbe­wer­bs­klausel des § 65 Nr. 3 AO. Für den Bundesfinanzhof war insoweit ausschlaggebend, dass eine Kostümparty während der Karnevalszeit auch von anderen Unternehmern veranstaltet werden kann. Zudem habe das Finanzgericht selbst festgestellt, dass der Kläger in Wettbewerb mit nicht steuer­be­güns­tigten kommerziellen Anbietern vergleichbarer Veranstaltungen getreten sei.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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