18.01.2025
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Finanzgericht Köln Beschluss18.11.2011

Beste­chungs­zah­lungen für Promo­ti­o­ns­annahme nicht steuerlich absetzbarZahlungen für Annahme und Betreuung von Promotionen können nicht als Betrie­bs­ausgaben abgezogen werden

Ein Promo­ti­o­ns­ver­mittler kann die Zahlungen an einen Professor für die Annahme und Betreuung einer Promotion nicht als Betrie­bs­ausgaben abziehen. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall stellte eine GmbH gegen erhebliche Entgelte Kontakte zwischen promo­ti­o­ns­willigen Personen und potentiellen Doktorvätern her. Wenn ein Professor einen Promovenden zur Betreuung aufnahm, erhielt er ein Honorar. Eine weitere “Gebühr“ für den Doktorvater wurde mit dem erfolgreichen Abschluss einer Promotion fällig. Die GmbH setzte diese Vermitt­lungs­ho­norare als Betriebsausgaben ab.

Finanzamt erkennt Vermitt­lungs­ge­bühren wegen rechtswidriger Vorteils­zu­wen­dungen nicht mehr als Betrie­bs­ausgaben an

Nachdem der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH wegen dieser Praktiken in über 60 Fällen rechtskräftig wegen Bestechung zu Freiheits- und Geldstrafe verurteilt worden war, erkannte das Finanzamt die Vermitt­lungs­ge­bühren als rechtswidrige Vorteils­zu­wen­dungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 10 Einkom­men­steu­er­gesetz nicht mehr als Betrie­bs­ausgaben an. Da die GmbH die dadurch entstandenen Mehrsteuern von über 100.000 Euro nicht bezahlen konnte, nahm das Finanzamt den Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH hierfür in Anspruch.

FG hat keinen Zweifel an Kürzung des Betrie­bs­aus­ga­be­n­abzugs und Haftung des Gesellschafter-Geschäfts­führers als Steuer­hin­ter­zieher

Hiergegen wandte sich der Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Klage und einem gleichzeitigen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. In dem vorläufigen Verfahren hat das Finanzgericht Köln nunmehr dem Finanzamt in vollem Umfang Recht gegeben. Er hatte weder ernstliche Zweifel an der Kürzung des Betrie­bs­aus­ga­be­n­abzugs noch an der Haftung des Gesellschafter-Geschäfts­führers als Steuer­hin­ter­zieher (§ 71 Abgabenordnung).

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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