Finanzgericht Köln Beschluss18.11.2011
Bestechungszahlungen für Promotionsannahme nicht steuerlich absetzbarZahlungen für Annahme und Betreuung von Promotionen können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden
Ein Promotionsvermittler kann die Zahlungen an einen Professor für die Annahme und Betreuung einer Promotion nicht als Betriebsausgaben abziehen. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
Im zugrunde liegenden Fall stellte eine GmbH gegen erhebliche Entgelte Kontakte zwischen promotionswilligen Personen und potentiellen Doktorvätern her. Wenn ein Professor einen Promovenden zur Betreuung aufnahm, erhielt er ein Honorar. Eine weitere “Gebühr“ für den Doktorvater wurde mit dem erfolgreichen Abschluss einer Promotion fällig. Die GmbH setzte diese Vermittlungshonorare als Betriebsausgaben ab.
Finanzamt erkennt Vermittlungsgebühren wegen rechtswidriger Vorteilszuwendungen nicht mehr als Betriebsausgaben an
Nachdem der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH wegen dieser Praktiken in über 60 Fällen rechtskräftig wegen Bestechung zu Freiheits- und Geldstrafe verurteilt worden war, erkannte das Finanzamt die Vermittlungsgebühren als rechtswidrige Vorteilszuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 10 Einkommensteuergesetz nicht mehr als Betriebsausgaben an. Da die GmbH die dadurch entstandenen Mehrsteuern von über 100.000 Euro nicht bezahlen konnte, nahm das Finanzamt den Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH hierfür in Anspruch.
FG hat keinen Zweifel an Kürzung des Betriebsausgabenabzugs und Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers als Steuerhinterzieher
Hiergegen wandte sich der Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Klage und einem gleichzeitigen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. In dem vorläufigen Verfahren hat das Finanzgericht Köln nunmehr dem Finanzamt in vollem Umfang Recht gegeben. Er hatte weder ernstliche Zweifel an der Kürzung des Betriebsausgabenabzugs noch an der Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers als Steuerhinterzieher (§ 71 Abgabenordnung).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2011
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online