24.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil16.06.2011

FG Köln: Kein Ehegat­ten­splitting bei ZweitfrauMit Haushälterin zusam­men­le­bender Ehemann kann keine Zusam­men­ver­an­lagung mit seiner im Wachkoma liegenden Ehefrau erreichen

Eine Zusam­men­ver­an­lagung mit der im Koma liegenden Ehefrau kommt nicht in Betracht, wenn der Ehemann bereits mit einer neuen Partnerin zusammenlebt und aus dieser Beziehung ein Kind hervorgegangen ist. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

In dem zugrunde liegenden Verfahren klagte ein Mann auf Zusammenveranlagung mit seiner im Wachkoma liegenden Ehefrau, die in einem Pflegeheim untergebracht war. Zur Haushalts­führung und Versorgung der beiden ehelichen Kinder nahm der Kläger gegen Kost und Logis eine Frau auf, die im Streitjahr vom Kläger ein Kind bekam. Das Finanzamt lehnte daraufhin die Zusam­men­ver­an­lagung des Klägers mit seiner Ehefrau ab.

Begründung einer neuen Lebens- und Wirtschafts­ge­mein­schaft erfolgte spätestens mit Geburt des gemeinsamen Kindes

Das Finanzgericht Köln schloss sich dieser Auffassung an. Das Gericht hielt es wie das Finanzamt für ausgeschlossen, die Kindsmutter lediglich als “Hausangestellte“ zu sehen. Das Gericht ging vielmehr spätestens mit der Geburt des gemeinsamen Kindes von der Begründung einer neuen Lebens- und Wirtschafts­ge­mein­schaft aus, durch die die Gemeinschaft mit der im Koma liegenden Ehefrau aufgehoben worden sei. Nach dem grund­ge­setz­lichen Gebot der Einehe (Art. 6 GG) könnten bei einer Person nicht gleichzeitig zwei Lebens- und Wirtschafts­ge­mein­schaften vorliegen.

Revision zum BFH zugelassen

Da bisher noch nicht höchst­rich­terlich entschieden ist, ob besondere Lebensumstände das gleichzeitige Vorliegen von zwei Lebens- und Wirtschafts­ge­mein­schaften rechtfertigen könnten, hat das Finanzgericht die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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