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- Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den ehemaligen EhegattenBundesverfassungsgericht, Beschluss07.10.2003, 1 BvR 246/93 und 1 BvR 2298/94
- Ehegattensplitting gilt auch für eingetragene LebenspartnerschaftenNiedersächsisches Finanzgericht, Urteil09.11.2010, 10 V 309/10
Finanzgericht Köln Urteil16.06.2011
FG Köln: Kein Ehegattensplitting bei ZweitfrauMit Haushälterin zusammenlebender Ehemann kann keine Zusammenveranlagung mit seiner im Wachkoma liegenden Ehefrau erreichen
Eine Zusammenveranlagung mit der im Koma liegenden Ehefrau kommt nicht in Betracht, wenn der Ehemann bereits mit einer neuen Partnerin zusammenlebt und aus dieser Beziehung ein Kind hervorgegangen ist. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
In dem zugrunde liegenden Verfahren klagte ein Mann auf Zusammenveranlagung mit seiner im Wachkoma liegenden Ehefrau, die in einem Pflegeheim untergebracht war. Zur Haushaltsführung und Versorgung der beiden ehelichen Kinder nahm der Kläger gegen Kost und Logis eine Frau auf, die im Streitjahr vom Kläger ein Kind bekam. Das Finanzamt lehnte daraufhin die Zusammenveranlagung des Klägers mit seiner Ehefrau ab.
Begründung einer neuen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft erfolgte spätestens mit Geburt des gemeinsamen Kindes
Das Finanzgericht Köln schloss sich dieser Auffassung an. Das Gericht hielt es wie das Finanzamt für ausgeschlossen, die Kindsmutter lediglich als “Hausangestellte“ zu sehen. Das Gericht ging vielmehr spätestens mit der Geburt des gemeinsamen Kindes von der Begründung einer neuen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft aus, durch die die Gemeinschaft mit der im Koma liegenden Ehefrau aufgehoben worden sei. Nach dem grundgesetzlichen Gebot der Einehe (Art. 6 GG) könnten bei einer Person nicht gleichzeitig zwei Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften vorliegen.
Revision zum BFH zugelassen
Da bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob besondere Lebensumstände das gleichzeitige Vorliegen von zwei Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften rechtfertigen könnten, hat das Finanzgericht die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2011
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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