21.11.2024
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Dokument-Nr. 12061

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Urteil16.06.2011Finanzgericht Köln10 K 3761/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • StE 2011, 562Zeitschrift: Steuern der Energiewirtschaft (StE), Jahrgang: 2011, Seite: 562
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Finanzgericht Köln Urteil16.06.2011

FG Köln: Golfclubbeitrag auch nicht teilweise steuerlich absetzbarObjektive Kriterien für Aufteilung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung der Mitgliedschaft bei Sportartikel-Händler nicht gegeben

Ein Sportartikel-Händler kann den Mitglieds­beitrag für einen Golfclub auch nicht anteilig als Betriebsausgabe geltend machen. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

In dem zugrunde liegenden Verfahren klagte eine Komman­dit­ge­sell­schaft, die einen Sportartikel-Großhandel betrieb. Die Gesellschaft zahlte das Beitrittsgeld und den Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft ihres Kommanditisten in einem Golfclub und behandelte die Aufwendungen in voller Höhe von ca. 14.000 Euro als Betriebsausgaben.

Ausübung einer Trendsportart betrifft in erheblichem Umfang private Lebensführung eines Steuer­pflichtigen

Das Finanzgericht Köln lehnte dies wie das Finanzamt ab. Es bezweifelte zwar nicht, dass durch die Golfclub-Mitgliedschaft der Betrieb der Klägerin gefördert werde. Die Ausübung einer Trendsportart wie Golf betreffe aber in erheblichem Umfang die private Lebensführung eines Steuer­pflichtigen und könne daher nach § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkom­men­steu­er­gesetz steuerlich nicht berücksichtigt werden. Da es an objektiven Kriterien für eine Aufteilung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung der Mitgliedschaft fehle, komme auch eine teilweise Anerkennung der Kosten im Rahmen einer Schätzung nicht in Betracht.

Finanzgericht lässt wegen grundsätzlicher Bedeutung Revision zum BFH zu

Da es von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob nach der neuen Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs zur Abzugsfähigkeit gemischter Aufwendungen Beiträge zu einem Golfclub weiterhin in voller Höhe nicht abzugsfähig seien, hat das Finanzgericht Köln die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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