Dokument-Nr. 12061
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- StE 2011, 562Zeitschrift: Steuern der Energiewirtschaft (StE), Jahrgang: 2011, Seite: 562
Finanzgericht Köln Urteil16.06.2011
FG Köln: Golfclubbeitrag auch nicht teilweise steuerlich absetzbarObjektive Kriterien für Aufteilung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung der Mitgliedschaft bei Sportartikel-Händler nicht gegeben
Ein Sportartikel-Händler kann den Mitgliedsbeitrag für einen Golfclub auch nicht anteilig als Betriebsausgabe geltend machen. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
In dem zugrunde liegenden Verfahren klagte eine Kommanditgesellschaft, die einen Sportartikel-Großhandel betrieb. Die Gesellschaft zahlte das Beitrittsgeld und den Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft ihres Kommanditisten in einem Golfclub und behandelte die Aufwendungen in voller Höhe von ca. 14.000 Euro als Betriebsausgaben.
Ausübung einer Trendsportart betrifft in erheblichem Umfang private Lebensführung eines Steuerpflichtigen
Das Finanzgericht Köln lehnte dies wie das Finanzamt ab. Es bezweifelte zwar nicht, dass durch die Golfclub-Mitgliedschaft der Betrieb der Klägerin gefördert werde. Die Ausübung einer Trendsportart wie Golf betreffe aber in erheblichem Umfang die private Lebensführung eines Steuerpflichtigen und könne daher nach § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz steuerlich nicht berücksichtigt werden. Da es an objektiven Kriterien für eine Aufteilung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung der Mitgliedschaft fehle, komme auch eine teilweise Anerkennung der Kosten im Rahmen einer Schätzung nicht in Betracht.
Finanzgericht lässt wegen grundsätzlicher Bedeutung Revision zum BFH zu
Da es von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abzugsfähigkeit gemischter Aufwendungen Beiträge zu einem Golfclub weiterhin in voller Höhe nicht abzugsfähig seien, hat das Finanzgericht Köln die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2011
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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