21.11.2024
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Urteil10.05.2023Hessisches Finanzgericht
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Hessisches Finanzgericht Urteil10.05.2023

Steuerliche Betriebsprüfung ist auch nach dem Tod des Geschäfts­in­habers zulässigErben müssen Betriebsprüfung dulden

Die Durchführung einer steuerlichen Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungs­zeiträume ist auch dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird. Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betrie­bs­in­habers auf die Erben über. Dazu gehört auch die Duldung der Betriebsprüfung. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden. 816/20).

Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe nach ihrem verstorbenen Vater geworden waren. Der Vater betrieb bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen. Der Betrieb wurde von den Söhnen nicht weitergeführt. Das beklagte Finanzamt ordnete dennoch eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an. Die Söhne waren der Auffassung, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere. Eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Betrie­bs­in­habers sei daher unzulässig.

Außenprüfung war zulässig

Das Hessischen Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Nach § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung ist eine Außenprüfung bei Steuer­pflichtigen zulässig, die einen Betrieb unterhalten. Diese Regelung sei aus Gleich­heits­gründen notwendig, um bei Gewer­be­trei­benden die Richtigkeit der Buchführung und damit im Ergebnis die selbst ermittelte Höhe der Steuern überprüfen zu können. Dabei liege es in der Natur der Sache, dass im Regelfall zurückliegende Jahre überprüft würden. Die Vorschrift könne daher nur so verstanden werden, dass der Betrieb in dem Zeitraum der überprüft werden solle existiert habe. Eine spätere Betrie­b­s­ein­stellung sei unmaßgeblich, da im Erbfall alle Rechte und Pflichten auf den oder die Erben übergingen.

Erben müssen Außenprüfung dulden

Eine Außenprüfung müsse daher auch von denjenigen geduldet werden, die den Betrieb nie selbst geführt hätten. Mögliche Schwierigkeiten in Bezug darauf, dass bestimmte Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden könnten, seien nicht bei der Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung zu berücksichtigen. Dies seien Umstände, die im späteren Besteu­e­rungs­ver­fahren auf der Ebene der Beweisführung Bedeutung erlangten. Auch sei irrelevant, ob bezüglich älterer Besteu­e­rungs­zeiträume noch Einspruchs- oder Klageverfahren anhängig seien, da jedes Jahr für sich allein betrachtet werden müsse. Gegen das Urteil wurde Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Quelle: Hessisches Finanzgericht, ra-online (pm/ab)

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