18.10.2024
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Hessisches Finanzgericht Urteil03.06.2015

Deutsches Luft­verkehr­steuer­gesetz verstößt weder gegen Völkerrecht noch gegen internationale VerträgeStreit­gegen­ständliche Vorschriften des LuftVStG mit Grundgesetz vereinbar

Das Hessische Finanzgericht hat die Klage eines in den USA ansässigen Luft­verkehrs­unternehmens abgewiesen, das täglich Flüge von Deutschland in die USA anbietet und das sich gegen eine entsprechende Steueranmeldung nach § 12 Luft­verkehr­steuer­gesetz (LuftVStG) gewandte hatte.

Das LuftVStG normiert eine Steuerpflicht für die in der Bundesrepublik Deutschland startenden Abflüge von Fluggästen, die von einem gewerblichen Luftver­kehrs­un­ter­nehmen transportiert werden. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat mit Urteil vom 5. November 2014 im Rahmen eines von der Regierung des Landes Rheinland-Pfalz angestrengten Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle entschieden, dass das LuftVStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist; die Erhebung und Ausgestaltung der in die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz des Bundes fallenden Steuer verstoße nicht gegen das Gleich­heitsgebot und verletze auch nicht die Berufsfreiheit der Luftver­kehrs­un­ter­nehmen und der Passagiere. Das Hessische Finanzgericht hatte sich dagegen im zugrunde liegenden Verfahren insbesondere auch mit der Frage des Verstoßes gegen völker­rechtliche Grundsätze und gegen internationale Verträge zu beschäftigen.

Kein Verstoß gegen völker­recht­liches Prinzip der Souveränität der Staaten oder gegen Gebiets- und Lufthoheit der USA

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Hessische Finanzgericht aus, dass das LuftVStG weder das völker­rechtliche Prinzip der Souveränität der Staaten noch die Gebiets- und Lufthoheit der USA oder anderer Staaten verletze. Denn insoweit sei nur erforderlich, dass auf dem Gebiet eines anderen Staates keine Hoheitsakte vorgenommen würden und dass die Steuerpflicht nicht über das eigene Territorium hinaus ausgedehnt werde. Vorliegend würden nur Flüge besteuert, deren Abflug im Inland erfolge. Der Steue­rent­ste­hung­s­tat­bestand nach § 4 LuftVStG werde dadurch aber bereits mit dem Abflug auf inländischem, deutschem Staatsgebiet verwirklicht, während die Fortsetzung des Fluges über fremden Hoheitsgebieten aufgrund der Einteilung in Distanzklassen lediglich die Höhe der Steuer bestimme. Damit sei eine ausreichende, sachbezogene Verknüpfung zum Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gegeben.

LuftVStG steht nicht im Widerspruch zu Vorschriften des Abkommens über internationale Zivilluftfahrt

Zudem stünden die für den Streitfall maßgeblichen Vorschriften des LuftVStG auch nicht im Widerspruch zu einzelnen Vorschriften des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Chikagoer Abkommen), wie des EU-USA-Luftver­kehr­s­ab­kommens sowie des Freundschafts-, Handels- und Schiff­fahrts­ver­trages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA. Es bestünden insbesondere keine Anknüp­fungs­punkte an das Recht auf Ein- und Durchreise. Die Luftver­kehr­steuer sei auch keine Gegenleistung für das Recht auf Ausreise oder für das Recht zur Luftraumnutzung; hierfür sei die vom Bundes­ver­kehrs­mi­nis­terium erteilte Betrie­bs­ge­neh­migung entscheidend. Die Luftver­kehr­steuer sei ferner weder rechtlich noch faktisch eine Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe auf den im internationalen Verkehr eingesetzten Treibstoff. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen Verstoß gegen das Prinzip gleicher Wettbe­wer­bs­be­din­gungen, auf eine unsachgerechte Staffelung der Steuersätze, auf den Gesichtspunkt der einseitigen Begrenzung des Luftverkehrs oder auf das Recht auf freie Preisgestaltung stützen.

Gesetz bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrates

Die für den Streitfall maßgeblichen Vorschriften des LuftVStG seien auch mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Dies gelte auch für die Pflicht zur Benennung eines steuerlichen Beauftragten und damit für den Vertre­tungszwang für ausländische bzw. drittländische Unternehmen. Das Gesetz sei angesichts der Gesetz­ge­bungs­kom­petenz des Bundes formell verfassungsgemäß und habe auch nicht der Zustimmung des Bundesrates bedurft. Die Einbeziehung der Rechtsvorgänge bereits ab dem 1. September 2010 sei verfas­sungs­rechtlich ebenfalls zulässig gewesen.

Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online

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