21.11.2024
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Dokument-Nr. 30317

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Hessisches Finanzgericht Urteil15.03.2021

Zur Anwendung des § 8 b Abs. 4 Satz 6 KStG bei mehraktigem unterjährigem ErwerbErwerb“ einer Beteiligung i.S. des § 8 b Abs. 4 KStG erfasst alle zivil­recht­lichen Vorgänge

Die Rechtsfolge des § 8 b Abs. 4 Satz 6 des Körperschaft­steuer­gesetzes (KStG) i.d.F. vom 21.03.2013 tritt bereits dann ein, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahres eine Betei­li­gungshöhe von mindestens 10 % erreicht wurde. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

Im hier vorliegenden Fall hatte eine GmbH & Co KG, deren Geschäfts­ge­genstand das Halten und die Verwaltung sämtlicher Anteile an einer Beteiligungen GmbH ist, geklagt. Mit dieser Beteiligungen GmbH schloss sie einen Ergeb­ni­s­ab­füh­rungs­vertrag, kraft dem ihr das Einkommen der GmbH für Anteile der Körperschaftsteuer anteilig zuzurechnen war. An der Klägerin selbst waren einzelne Gesellschaften beteiligt.

Veräußerungen führten zum kapita­l­an­teiligen Gesell­schaf­ter­wechsel

Im Streitjahr veräußerten mehrere ihrer Gründungs­ge­sell­schaften durch Kapital- bzw. Einlagewerte definierte Teile ihrer Komman­dit­be­tei­li­gungen an der Klägerin an weitere Gesellschaften, was auf der Ebene der Klägerin zu entsprechenden (kapita­l­an­teiligen) Gesell­schaf­ter­wechseln führte. Dabei erwarb eine Gesellschaft insgesamt einen Betei­li­gungs­anteil von mehr als 10 %. In ihrer Feststel­lungs­er­klärung für das Streitjahr behandelte die Klägerin den auf diese Mitun­ter­nehmerin entfallenden Anteil als steuerfreie Ausschüttung nach § 8 b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 KStG.

Finanzamt lehnte Steue­r­er­leich­terung ab

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass unterjährig von verschiedenen Veräußerern erworbene gesell­schafts­rechtliche Beteiligungen und die entsprechende Gewinn­be­rech­tigung unterhalb der Betei­li­gungs­schwelle von für sich genommen unter 10 % nicht zu einer Steue­r­er­leich­terung nach § 8 b Abs. 4 Satz 6 KStG führen. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass die Erwerbe in einer Vertragsurkunde vollzogen wurden.

FG: Erwerb einer Beteiligung erfasst alle zivil­recht­lichen Vorgänge

Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Der vom Gesetzgeber in § 8 b Abs. 4 KStG in der im Streitjahr geltenden Fassung verwendete Begriff der „Beteiligung“ diene nach seinem im Geschäfts­verkehr verstandenen Inhalt im Wesentlichen der Bestimmung der ideellen Summe der gesell­schafts­recht­lichen Berechtigungen des Anteilseigners am Kapital und am Gewinn der Kapital­ge­sell­schaft und erschöpfe sich in der Umschreibung dieser Größe durch Angabe eines entsprechenden Prozentsatzes. Deshalb fielen unter den „Erwerb“ einer solchen Beteiligung alle zivil­recht­lichen Vorgänge, die im Laufe des Kalenderjahres zur Entstehung der Beteiligung beigetragen haben.

Entscheidung ist nicht rechtskräftig - Revision anhängig

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 16/21 anhängig

Quelle: Hessisches Finanzgericht, ra-online (pm/ab)

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