21.11.2024
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Dokument-Nr. 30386

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Beschluss06.04.2021Hessisches Finanzgericht4 V 723/20
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Hessisches Finanzgericht Beschluss06.04.2021

Entscheidung zur Rückforderung von Kapita­l­er­trag­steuer bei Cum- /ex-GeschäftenHessisches Finanzgericht lehnt einstweiligen Rechts­schut­zersuch ab

Das Hessische Finanzgericht hatte erneut über die Rücknahme der Anrechnung von Kapita­l­er­trag­steuer (KapSt) bei Cum/ex-Geschäften zu entscheiden.

Hintergrund der „Cum- /ex-Geschäfte" ist der Handel von Aktien mit („cum") und ohne („ex") Dividen­den­be­rech­tigung rund um einen Dividen­den­stichtag, der bei bestimmter Gestaltung die Gefahr einer doppelten/mehrfachen Anrechnung von (einmal erhobener) Kapitalertragsteuer in sich trägt.

Unrichtige Kapita­l­er­trag­steu­er­be­schei­nigung nicht als Vollbeweis geeignet

Das Finanzgericht hat sich vor allem mit der Frage ausein­an­der­gesetzt, welcher Beweiswert einer unrichtigen Kapita­l­er­trag­steu­er­be­schei­nigung zukommt. Er hat entschieden, dass die Bescheinigung über Kapita­l­er­trag­steuer keinen Vollbeweis für die Erhebung der Kapita­l­er­trag­steuer liefert. Sie sei lediglich ein unverzichtbares Nachweismittel, um eine praktikable und rechtssichere Durchführung von Kapita­l­er­trag­steuer-Anrechnung zu ermöglichen. Lägen Indizien vor, die eine erhebliche Wahrschein­lichkeit dafür begründen, dass die erworbenen Aktien aus einem Leerverkauf stammten und von einer ausländischen Depotbank bezogen wurden, greife der Anscheinsbeweis der Steuer­be­schei­nigung für die Erhebung der Kapita­l­er­trag­steuer nicht ein.

Für Verkaufsauftrag ausführende Kreditinstitut ist zur Einbehaltung der Kapita­l­er­trag­steuer verpflichtet

Weiterhin entschied der Senat, dass bei sog. Back-to-Back-Geschäften, bei denen sich der Broker als Aktienverkäufer nahezu zeitgleich selbst mit den Aktien eindecke, die von einer ausländischen Depotbank geliefert werden, kein Anscheinsbeweis zu Gunsten der Erhebung von Kapita­l­er­trag­steuer bei Auszahlung der Nettodividende an die Depotbank des Aktienkaufes bestehe. Darüber hinaus könne von der Nichterhebung der Kapita­l­er­trag­steuer auch dann ausgegangen werden, wenn die Aktien über sog. Futures oder Calloptionen wieder an den ursprünglichen Aktien­lie­fe­ranten zurück­über­tragen werden und eine Diffe­renz­be­trachtung der Einkaufs- und Rückkaufspreise zzgl. der Nettodividende einen Verlust ergebe, so dass das Geschäft nur durch die Aufteilung der nicht entrichteten Kapita­l­er­trag­steuer profitabel werde. Des Weiteren macht der Senat Ausführungen dazu, wer das den Verkaufsauftrag ausführende Kreditinstitut ist, das zur Einbehaltung der Kapita­l­er­trag­steuer verpflichtet ist.

Quelle: Hessisches Finanzgericht, ra-online (pm/aw)

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