14.11.2024
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Hessisches Finanzgericht Urteil14.10.2014

Aufwendungen für berufliche Nutzung eines selbst­ge­steuerten Privatflugzeugs und für Erwerb einer internationalen Flugzeuglizenz nicht als Werbungskosten abziehbarSelbst gesteuertes Privatflugzeug wurde aus privaten Motiven anderen Verkehrsmitteln vorgezogen

Ein GmbH-Geschäftsführer kann Aufwendungen für die berufliche Nutzung eines selbst­ge­steuerten Privatflugzeugs und für den Erwerb einer internationalen Flugzeuglizenz nicht als Werbungskosten abziehen. Dies entschied das Hessische Finanzgericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Geschäftsführer, der nicht am Kapital der GmbH beteiligt war und der im Streitjahr steuer­pflichtige Einnahmen in Höhe von ca. 250.000 Euro erzielte. Der Kläger war Eigentümer eines kleineren Privatflugzeugs und im Besitz eines entsprechenden Flugscheins. Von den 111 Flugstunden im Streitjahr entfielen ca. 30 Flugstunden auf Flüge zur Wahrnehmung von beruflich veranlassten Auswärts­terminen. Für letztere machte der Kläger, der sich u.a. auf Zeitersparnis, Terminnot und die Einsparung von Übernach­tungs­kosten berief, keine Erstattung gegenüber dem Arbeitgeber aber einen entsprechenden Werbungs­kos­te­nabzug beim Finanzamt geltend. Die übrigen Reisekosten des Streitjahres für die Benutzung von Linien­flug­zeugen und des Firmen-Pkw hatte der Arbeitgeber übernommen.

FG verneint Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen für die Nutzung des Privatflugzeugs

Das Hessische Finanzgericht entschied, dass die geltend gemachten Aufwendungen für die Nutzung des Privatflugzeugs nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Denn nach den Gesamtumständen habe der Kläger das von ihm selbst gesteuerte Privatflugzeug aus Freude am Fliegen und damit aus privaten Motiven anderen Verkehrsmitteln vorgezogen. Zwar hätten sich durch die Nutzung seines Privat­flug­zeuges die Reise- bzw. Abwesen­heits­zeiten verkürzt. Gleichzeitig habe aber - im Gegensatz zu Linienflügen und Bahnfahrten - keine Zeit für Telefonate, Durchsicht von Geschäfts­un­terlagen oder elektronische Kommunikation bestanden. Für die Erhöhung der effektiven Arbeitszeit habe dem Kläger auch kein Anspruch auf entsprechende Vergütung durch den Arbeitgeber zugestanden. Damit sei die Nutzung des Privatflugzeugs für die beruflichen Auswärtstermine zumindest privat mitveranlasst gewesen, wobei es auch an einem geeigneten Auftei­lungs­maßstab für die Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Aufwendungen fehle.

Flugschein wird für ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer nicht benötigt

Schließlich seien auch die Aufwendungen in Höhe von 25.000 bis 30.000 Euro für den Erwerb der internationalen Fluglizenz (Commercial Private Licence) bereits deshalb nicht als Werbungskosten abzugsfähig, weil der Kläger diesen Flugschein für die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer nicht benötigt habe. Zudem bestünden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Aufwendungen als vorab entstandene bzw. vorweggenommene Werbungskosten hinsichtlich einer angestrebten, anders gearteten Tätigkeit anzuerkennen seien.

Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online

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