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Hessisches Finanzgericht Urteil14.11.2012

Verrech­nungs­mög­lich­keiten von Verlusten aus so genannten Termin­ge­schäftenAlt-Verluste aus Anwen­dungs­bereich des Gesetzes über Kapita­l­an­la­ge­ge­sell­schaften können nicht mit Erträgen aus nun gültigem Invest­ment­steu­er­ge­setzes verrechnet werden

Alt-Verluste aus Termin­ge­schäften, die im zeitlichen Anwen­dungs­bereich des mittlerweile ausgelaufenen Gesetzes über die Kapita­l­an­la­ge­ge­sell­schaften (KAGG) entstanden sind, können nicht ohne weiteres mit Erträgen verrechnet werden, die im zeitlichen Anwen­dungs­bereich des nunmehr gültigen Invest­ment­steu­er­ge­setzes (InvStG) erzielt wurden. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

Im entschiedenen Streitfall waren bei dem klagenden Sondervermögen zum Ende des Geschäftsjahres 2004/2005 Verlustvorträge in Höhe von ca. 1 Million Euro vorhanden, welche als so genannte steuerlicher Merkposten intern weitergeführt worden waren. Der Verlustvortrag resultierte aus Verlusten aus Termin­ge­schäften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes. Diese Verluste waren im zeitlichen Anwen­dungs­bereich des Gesetzes über die Kapita­l­an­la­ge­ge­sell­schaften erzielt worden. In dem Geschäftsjahr 2004/2005 erwirtschaftete der Kläger Zinserträge in Höhe von ca. 4 Millionen Euro und beantragte die Verrechnung der oben genannten Verluste aus Termin­ge­schäften mit Zinsen, inländischen Mieterträgen und sonstigen Erträgen gemäß § 3 Abs. 1 des Invest­ment­steu­er­ge­setzes.

Gegen­über­stehende Verluste und Erträge sind keine negativen bzw. positiven Erträge "gleicher Art" im Sinne des Invest­ment­steu­er­ge­setzes

Das Hessische Finanzgericht lehnte - wie bereits zuvor das Finanzamt - die beantragte Verlust­ver­rechnung ab. Eine solche Verlust­ver­rechnung komme nur auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Invest­ment­steu­er­ge­setzes, der eine abschließende Regelung hinsichtlich der Verlust­ver­rechnung auf der Ebene des Fonds darstelle, in Betracht. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Invest­ment­steu­er­ge­setzes seien vorliegend jedoch nicht erfüllt, weil die sich insoweit gegen­über­ste­henden Verluste und Erträge nach den konkreten Verhältnissen keine negativen bzw. positiven Erträge "gleicher Art" im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Invest­ment­steu­er­ge­setzes seien. Zudem enthalte das Invest­ment­steu­er­ge­setzes keine weitere oder darüber hinaus gehende Regelung zur Verlust­ver­rechnung. Damit habe der Gesetzgeber die Praxis der Fondge­sell­schaften aufgegriffen, Einnahmen und Ausgaben bereits auf der Ebene des Sondervermögens unmittelbar miteinander zu verrechnen und insoweit auf den komplizierten Transfer der Verluste auf die Ebene des Anlegers zu verzichten.

Finanzgericht verneint Verstoß gegen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz

Der Gesetzgeber habe auch nicht eine besondere Überg­angs­re­gelung hinsichtlich der Berück­sich­tigung von Alt-Verlusten aus Termin­ge­schäften geschaffen, die unter dem Geltungsbereich des ausgelaufenen Gesetzes über die Kapita­l­an­la­ge­ge­sell­schaften entstanden sind. Schließlich verstoße der Umstand, dass § 3 Abs. 4 des Invest­ment­steu­er­ge­setzes eine Verrechnung mit Alt-Verlusten aus Termin­ge­schäften mit positiven Erträgen aus Zinsen, inländischen Mieterträgen oder sonstigen Erträgen im Sinne des Invest­ment­steu­er­ge­setzes nicht zulasse, auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online

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