21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil28.04.2016

BFH erklärt Ausgleichs- und Abzugs­be­schränkung für Verluste aus betrieblichen Termin­ge­schäften für verfas­sungsgemäßRegelung gilt zumindest sofern Verluste noch mit späteren Gewinnen aus entsprechenden Geschäften verrechnet werden können

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Ausgleichs- und Abzugs­be­schränkung für Verluste aus betrieblichen Termin­ge­schäften nach § 15 Abs. 4 Satz 3 ff. des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) grundsätzlich verfas­sungsgemäß ist. Dies gilt zumindest dann, wenn derartige Verluste noch mit späteren Gewinnen aus entsprechenden Geschäften verrechnet werden können und es deshalb noch nicht zu einer endgültigen Einkommen­steuer­belastung kommt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Perso­nen­ge­sell­schaft, deren Geschäftszweck in erster Linie die Verpachtung von Grundstücken war, liquide Mittel in Zins-Währungs-Swaps investiert und daraus erhebliche Verluste bezogen. Das Finanzamt hatte die Feststellung getroffen, dass die Verluste solche aus Termin­ge­schäften im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG seien. Deshalb kam es nicht zu einer Verrechnung mit den im Übrigen erzielten Gewinnen. Zugleich ergab sich aus der Feststellung, dass die Verluste nur mit künftigen Gewinnen aus Termin­ge­schäften verrechenbar waren.

Verlust muss sich steuerlich nicht schon im Veran­la­gungsjahr seiner Entstehung auswirken

Die sich aus § 15 Abs. 4 Satz 3 ff. EStG ergebende Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung ist nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs jedenfalls in den Fällen verfas­sungsgemäß, in denen dem Steuer­pflichtigen eine entsprechende Verlustnutzung in zukünftigen Jahren grundsätzlich noch möglich ist. Denn verfas­sungs­rechtlich ist es nicht geboten, dass sich ein Verlust steuerlich schon im Veran­la­gungsjahr seiner Entstehung auswirken muss. Auch die Schlech­ter­stellung betrieblicher Verluste aus Termin­ge­schäften gegenüber sonstigen betrieblichen Verlusten, die grundsätzlich in vollem Umfang im Veran­la­gungsjahr verrechnet werden können, ist sachlich gerechtfertigt. Denn bei den von der Regelung betroffenen Termin­ge­schäften handelt es sich um hochspekulative und damit besonders risikogeneigte Geschäfte, und der Eintritt von Verlusten bei solchen Geschäften ist daher deutlich wahrschein­licher als der Eintritt von Verlusten bei sonstigen betrieblichen Tätigkeiten. Der Gesetzgeber ist berechtigt, derartige risikogeneigten betrieblichen Tätigkeiten, auch wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen werden, steuerlich anders zu behandeln als sonstige betriebliche Tätigkeiten, die nicht einen vergleichbar spekulativen Charakter haben. Ob die Ausgleichs- und Abzugs­be­schränkung als verfas­sungs­widrig anzusehen sein könnte, wenn eine Verlustnutzung in späteren Jahren z.B. wegen einer verlust­be­dingten Einstellung des Geschäfts­be­triebs nicht möglich ist, war im Streitfall nicht zu entscheiden.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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