23.11.2024
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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil28.07.2021

Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims kein privates Veräußerungs­geschäftVeräußerung eines Mobilheims stellt kein privates Veräußerungs­geschäft nach EStG dar

Das Nieder­säch­sische Finanzgericht hat - soweit ersichtlich - als erstes Finanzgericht zu der Frage Stellung genommen, ob die Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims als privates Veräußerungs­geschäft der Einkommens­besteuerung unterliegen kann.

Im Streitfall hatte der Kläger 2011 ein sog. Mobilheim als „gebrauchtes Fahrzeug“ (ohne Grundstück) von einer Camping­platz­be­treiberin und Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin erworben und anschließend vermietet. Dabei handelte es sich um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 qm, das auf einer vom Kläger gemieteten Parzelle (200 qm) auf einem Campingplatz ohne feste Verankerung stand. Dort befand sich das Mobilheim bereits seit 1997 (erstmalige Aufstellung). Der Erwerbsvorgang unterlag der Grund­e­r­wer­b­steuer. Im Jahr 2015 veräußerte der Kläger dieses Mobilheim mit Gewinn. Das beklagte Finanzamt unterwarf den Vorgang der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Die nunmehr hiergegen beim Finanzgericht erhobene Klage hatte Erfolg.

FG: Kein privates Veräu­ße­rungs­ge­schäft im Sinn des EStG

Nach Überzeugung des Nieder­säch­sischen Finanzgerichts stellt die isolierte Veräußerung eines Mobilheims selbst dann kein privates Veräu­ße­rungs­ge­schäft im Sinne von § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar, wenn es sich bewer­tungs­rechtlich um ein Gebäude (auf fremden Grund und Boden) handelt, dessen Erwerb und Veräußerung der Grund­e­r­wer­b­steuer unterliegt, und bei dem der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als 10 Jahre beträgt. Dies soll ungeachtet der steuerlichen Einordnung eines Gebäudes in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als „unbewegliches Vermögen“ gelten.

Gebäude sind keine eigenständigen Objekte eines Grund­s­tücks­verkaufs

Das Nieder­säch­sische Finanzgericht stellt insoweit im Wesentlichen auf den Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ab, wonach Gebäude nur in die Berechnung eines Boden­ver­äu­ße­rungs­gewinns einzubeziehen sind, m.a.W. nur einen Berech­nungs­faktor darstellen und damit kein eigenständiges Objekt eines privaten Grund­s­tücks­ver­äu­ße­rungs­ge­schäftes sein können. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift wegen einer vom Finanzamt angenommenen Vergleich­barkeit eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden mit einem – unter die Vorschrift fallenden – Erbbaurecht lehnte das Nieder­säch­sische Finanzgericht ab.

Revision zugelassen

Die vom Nieder­säch­sischen Finanzgericht zugelassene Revision ist unter dem Aktenzeichen IX R 22/21 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, ra-online (pm/ab)

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