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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil30.11.2016
Betrieb des Entleihers stellt keine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers darFahrtkosten zum Entleihbetrieb dürfen nach Dienstreisekostengrundsätzen mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer berechnet werden
Das Niedersächsische Finanzgerichts hat entschieden, dass der Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers darstellt.
Zur bis 2013 geltenden Rechtslage war der Bundesfinanzhof zu dem Schluss gelangt, dass Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte (so der bisherige Begriff) verfügen und daher die Fahrtkosten zu dem Entleihbetrieb nach Dienstreisekostengrundsätzen (,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) berechnen können. Fraglich war, ob dies auch noch nach dem neuen Reisekostenrecht gilt. Danach sind Fahrtkosten zwischen dem Wohnort und der "ersten Tätigkeitsstätte" (neuer gesetzlicher Begriff; § 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes -EStG-) auf die sogenannte Entfernungspauschale (,30 Euro pro Entfernungskilometer) begrenzt.
Finanzamt lässt unter Hinweis auf neues Reisekostenrecht nur Abzug der Entfernungspauschale zu
Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger seit Mai 2012 bei einer Leiharbeitsfirma als Helfer beschäftigt. Das Leiharbeitsverhältnis war zunächst bis November 2012 befristet und mehrfach bis Mai 2015 verlängert worden. Nach dem Arbeitsvertrag musste der Kläger mit einer jederzeitigen Umsetzung/Versetzung - bundesweit - einverstanden sein. Im Streitjahr 2014 war der Kläger ganzjährig für einen Entleihbetrieb tätig. Den mit der Einkommensteuererklärung 2014 beantragten Werbungskostenabzug von Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Entleihbetrieb (,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) beanstandete das Finanzamt und ließ unter Hinweis auf das neue Reisekostenrecht nur den Abzug der Entfernungspauschale zu. Das Finanzamt ging dabei von einer dauerhaften Zuordnung zum Entleihbetrieb und damit von einer ersten Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers aus.
Dauerhafte Zuordnung zu Entleihbetrieb bereits aufgrund gesetzlicher Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung undenkbar
Dem trat das Niedersächsische Finanzgericht entgegen und gab dem Kläger Recht. Die Zuweisung des Leiharbeitsgebers, "bis auf Weiteres" in einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig zu sein, kann nach Auffassung des Finanzgerichts nicht als unbefristet im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alt. EStG angesehen werden. Das Finanzgericht ging darüber hinaus davon aus, dass aufgrund der gesetzlichen Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung bereits aus Rechtsgründen bei Leiharbeitsverhältnissen keine dauerhafte Zuordnung zu einem Entleihbetrieb denkbar ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist nur eine vorrübergehende Arbeitnehmerüberlassung zulässig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2017
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht/ra-online
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