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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil30.11.2016

Betrieb des Entleihers stellt keine erste Tätig­keits­stätte des Leiha­r­beit­nehmers darFahrtkosten zum Entleihbetrieb dürfen nach Dienst­reise­kosten­grundsätzen mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer berechnet werden

Das Nieder­säch­sische Finanzgerichts hat entschieden, dass der Betrieb des Entleihers keine erste Tätig­keits­stätte eines Leiha­r­beit­nehmers darstellt.

Zur bis 2013 geltenden Rechtslage war der Bundesfinanzhof zu dem Schluss gelangt, dass Leiha­r­beit­neh­me­rinnen und -arbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte (so der bisherige Begriff) verfügen und daher die Fahrtkosten zu dem Entleihbetrieb nach Dienst­rei­se­kos­ten­grund­sätzen (,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) berechnen können. Fraglich war, ob dies auch noch nach dem neuen Reise­kos­tenrecht gilt. Danach sind Fahrtkosten zwischen dem Wohnort und der "ersten Tätig­keits­stätte" (neuer gesetzlicher Begriff; § 9 Abs. 4 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes -EStG-) auf die sogenannte Entfernungspauschale (,30 Euro pro Entfer­nungs­ki­lometer) begrenzt.

Finanzamt lässt unter Hinweis auf neues Reise­kos­tenrecht nur Abzug der Entfer­nungs­pau­schale zu

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger seit Mai 2012 bei einer Leiha­r­beitsfirma als Helfer beschäftigt. Das Leiha­r­beits­ver­hältnis war zunächst bis November 2012 befristet und mehrfach bis Mai 2015 verlängert worden. Nach dem Arbeitsvertrag musste der Kläger mit einer jederzeitigen Umsetzung/Versetzung - bundesweit - einverstanden sein. Im Streitjahr 2014 war der Kläger ganzjährig für einen Entleihbetrieb tätig. Den mit der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2014 beantragten Werbungs­kos­te­nabzug von Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Entleihbetrieb (,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) beanstandete das Finanzamt und ließ unter Hinweis auf das neue Reise­kos­tenrecht nur den Abzug der Entfer­nungs­pau­schale zu. Das Finanzamt ging dabei von einer dauerhaften Zuordnung zum Entleihbetrieb und damit von einer ersten Tätig­keits­stätte des Leiha­r­beit­nehmers aus.

Dauerhafte Zuordnung zu Entleihbetrieb bereits aufgrund gesetzlicher Beschränkung der Arbeit­neh­mer­über­lassung undenkbar

Dem trat das Nieder­säch­sische Finanzgericht entgegen und gab dem Kläger Recht. Die Zuweisung des Leiha­r­beits­gebers, "bis auf Weiteres" in einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig zu sein, kann nach Auffassung des Finanzgerichts nicht als unbefristet im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alt. EStG angesehen werden. Das Finanzgericht ging darüber hinaus davon aus, dass aufgrund der gesetzlichen Beschränkung der Arbeit­neh­mer­über­lassung bereits aus Rechtsgründen bei Leiha­r­beits­ver­hält­nissen keine dauerhafte Zuordnung zu einem Entleihbetrieb denkbar ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­gesetz ist nur eine vorrübergehende Arbeit­neh­mer­über­lassung zulässig.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht/ra-online

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