21.11.2024
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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil20.09.2023

Reisekosten bei Aufsuchen einer Bildungs­ein­richtung "außerhalb eines Dienst­ver­hält­nisses"Reisekosten für Meiste­rvorbereitungs­kurs "außerhalb des Dienst­ver­hält­nisses" stellen keine Werbungskosten dar

Das Nieder­säch­sischen Finanzgericht hat zu der Frage Stellung genommen, wann eine Bildungs­ein­richtung "außerhalb eines Dienst­ver­hält­nisses" im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 8 des Einkommen­steue­rgesetzes (EStG) aufgesucht wird. Wenn dies der Fall ist, gilt sie nach der genannten Vorschrift als sog. erste Tätig­keits­stätte. Dies wiederum hat Folgen für den Werbungs­kos­te­nabzug von Arbeitnehmern: Für die Fahrten zur ersten Tätig­keits­stätte kann einerseits nur die Entfernungs­pauschale anstatt der regelmäßig höheren tatsächlichen Fahrtkosten geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 4a EStG). Darüber hinaus kommt ein Abzug von Verpflegungs­mehrauf­wen­dungen nicht in Betracht, weil es sich beim Aufsuchen der ersten Tätig­keits­stätte nicht um eine auswärtige berufliche Tätigkeit im Sinne des § 9 Abs. 4a Satz 2 EStG handelt.

Der Entscheidung des Finanzgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger besuchte in den Streitjahren einen in mehrere Teile untergliederten Meister­vor­be­rei­tungskurs ab und legte im Anschuss erfolgreich die Meisterprüfung ab. Die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen trug der Kläger ganz überwiegend selbst. Zeitlich konnte der Kläger an den Kursen insbesondere deswegen teilnehmen, weil er Urlaub oder unbezahlten Urlaub in Anspruch nahm, erkrankt war, Überstunden abbaute oder in geringem Umfang Bildungsurlaub nehmen konnte. Das Zutun des Arbeitgebers beschränkte sich darauf, dass er einerseits den Impuls für die Teilnahme an dem Vorbe­rei­tungskurs gegeben hatte und andererseits dem Kläger bspw. Büroräum­lich­keiten und Materialien zur Verfügung stellte.

"Außerhalb des Dienst­ver­hält­nisses"

Das Nieder­säch­sischen Finanzgericht war unter diesen Voraussetzungen der Auffassung, der - unstreitig in Vollzeit durchgeführte - Meister­vor­be­rei­tungskurs sei "außerhalb des Dienst­ver­hält­nisses" besucht worden. Es reiche zunächst nicht aus, dass der Kläger neben der Bildungs­maßnahme weiterhin in einem Arbeits­ver­hältnis stand. Vielmehr sei in Entsprechung zur Geset­zes­be­gründung zum "neuen" - seit 2014 geltenden - Reise­kos­tenrecht maßgeblich auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers abzustellen. Dieser habe den Kläger im Streitfall nicht konkret angewiesen, den Vorbe­rei­tungskurs zu absolvieren, sondern lediglich sein dahingehendes Interesse kundgetan. Ob und unter welchen Umständen der Kläger an dem Kurs teilnehmen wolle, sei aber diesem überlassen gewesen. Es seien auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, von dem Besuch des Meister­vor­be­rei­tungs­kurses "innerhalb des Dienst­ver­hält­nisses" auszugehen. Der Arbeitgeber habe den Kläger gerade nicht von der Arbeitsleistung für die Zeit der Weiterbildung freigestellt. Vielmehr habe der Kläger u.a. Urlaub nehmen und Überstunden abbauen müssen. Auch in finanzieller Hinsicht habe sich der Arbeitgeber allenfalls unwesentlich beteiligt. Letztlich sei zu berücksichtigen, dass die Erlangung des Meistertitels vorrangig dem Kläger zugutekomme, welcher sich damit beruflich anderweitig hätte orientieren können. Im Ergebnis kam daher weder ein Werbungs­kos­te­nabzug für die tatsächlichen Fahrtkosten, noch für Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen in Betracht.

Zuschuss für den Meister­vor­be­rei­tungskurs aufzuteilen

Gleichwohl hatte die Klage teilweise Erfolg. Hintergrund war insofern die zeitlich fehlerhafte Zuordnung eines dem Kläger gewährten Zuschusses für den Meister­vor­be­rei­tungskurs. Diesen hatte das Finanzamt in einem Jahr vollständig von den anzuerkennenden Werbungskosten abgezogen. Dem trat das Finanzgericht entgegen. Vielmehr sei der Zuschuss entsprechend dem wirtschaft­lichen Zusammenhang aufzuteilen. Da die für den Zuschuss maßgeblichen Kursgebühren in unter­schied­lichen Jahren angefallen seien, müsse dies auch für den Zuschuss gelten. Das Gericht bezog sich insofern auf § 3 c Abs. 1 EStG. Die Vorschrift enthält eine Regelung für die Abziehbarkeit von mit steuerfreien Einnahmen - im Streitfall: dem Zuschuss - in Zusammenhang stehenden Ausgaben wie Werbungskosten - im Streitfall: den Kursgebühren. Abschließend ließ der Senat die Revision zum BFH zu. Es liege keine höchst­rich­terliche Rechtsprechung zu der Frage vor, wann eine Bildungs­ein­richtung innerhalb bzw. außerhalb des Dienst­ver­hält­nisses aufgesucht werde.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, ra-online (pm/ab)

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