18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 30967

Drucken
Urteil19.08.2021Niedersächsisches Finanzgericht11 K 190/19
ergänzende Informationen

Niedersächsisches Finanzgericht Urteil19.08.2021

Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision unterliegen der Steuerbefreiung für Vermittlungs­leistungen

Das Nieder­säch­sischen Finanzgerichts zu der Frage Stellung genommen, ob ein sog. Büro- und Organisations-Bonus bzw. eine Förderprovision der Umsatz­steuer­befreiung für Vermittlungs­leistungen nach § 4 Nr. 8 und 11 UStG unterliegen.

Im Streitfall war der Kläger als selbstständiger gebundener Vermö­gens­berater ausschließlich für den Allfi­nanz­vertrieb der A tätig und vermittelte für diese Finanzprodukte. Nach dem Vermö­gens­be­ra­ter­vertrag durfte er entweder durch höchst­per­sön­lichen Kundenkontakt (Eigengeschäfte) oder unter Einsatz von anderen Vermö­gens­be­ratern (Gruppen­ge­schäfte) Vermittlungsleistungen erbringen. Er war sowohl im Eigen- als auch im Gruppengeschäft tätig. Aus beiden Geschäften erbrachte er als Vermittler unstreitig umsatz­steu­erfreie Leistungen gemäß § 4 Nr. 8 und Nr. 11 UStG. In den Streitjahren erhielt er von der A u.a. Sonder­pro­vi­sionen wie einen Büro- und Organisations-Bonus bzw. ab April 2017 eine Förderprovision.

Finanzamt unterwarf Zahlungen der Regel­be­steuerung

Diese Provisionen wurden nach vermittelten Gruppenumsatz-Einheiten bemessen und setzten in den letzten 12 Monaten einen Gruppenumsatz von 6.000 Einheiten voraus. In den Bedingungen des Büro- und Organisations-Bonus war geregelt, dass er für die Einrichtung, den Unterhalt und den Betrieb eines Büros, das einem kaufmännischen Mindeststandard entspricht und bei Bedarf Schulungen, Berufs­in­for­ma­ti­o­ns­se­minare und ähnliche Veranstaltungen ermöglicht, sowie für organi­sa­to­rische Maßnahmen zu verwenden ist, die der Förderung der Vertrie­b­s­tä­tigkeit der betreuten Unterstruktur dient und ihr zugutekommt. Das beklagte Finanzamt sah den Büro- und Organisations-Bonus sowie die Förderprovision jeweils als Entgelt für den Aufbau eines Struk­tur­ver­triebs an und unterwarf diese Zahlungen der Regel­be­steuerung.

FG: Zahlungen unterliegen der Steuerbefreiung

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Nach Überzeugung des FG unterliegen der Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision der Steuerbefreiung für Vermitt­lungs­leis­tungen nach § 4 Nr. 8 und 11 UStG. Sie stellen eine Aufstockung der - vom Beklagten als umsatz­steu­erfrei behandelten - Grundprovision für die vom Vermö­gens­berater erzielten Gruppenumsätze dar. Es besteht jeweils ein spezifischer und wesentlicher Bezug zu einzelnen Vermitt­lungs­ge­schäften, weil der Bonus bzw. die Förderprovision auf das jeweilige steuerfreie Gruppengeschäft zurückzuführen sind.

Keine Leistungen für Anwer­be­tä­tigkeit und Aufbau eines Struk­tur­ver­triebs

Entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamts bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Leistungen für eine Anwer­be­tä­tigkeit neuer Vermö­gens­berater und den Aufbau eines Struk­tur­ver­triebs erbracht werden. Nach den Feststellungen des Senats und der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Beweisaufnahme werden Bonus bzw. Förderprovision unabhängig davon gezahlt, ob der jeweilige Vermö­gens­berater in dem jeweiligen Jahr tatsächlich neue Vermö­gens­berater für die A gewonnen hat. Sie sind vom Gesamterfolg der A und dem erwirt­schafteten (Mindest-)Gruppenumsatz des Vermö­gens­be­raters abhängig.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil30967

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI