23.11.2024
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Dokument-Nr. 17429

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Finanzgericht Hamburg Beschluss08.08.2013

Widerruf einer Strom­erzeuger­erlaubnis zulässigWiderruf einer Strom­versorger­erlaubnis ist nicht mit Gewer­be­un­ter­sagung gleichzusetzen

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass der Widerruf einer Strom­erzeuger­erlaubnis zulässig sein kann, wenn wegen wiederholter und massiver Verletzung der Anzei­ge­pflichten Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit bestehen und das Hauptzollamt weder über die Lieferung von Strom auch an Kunden ohne Erlaubnisschein informiert wurde, noch über erhebliche Erhöhungen der gelieferten Strommengen. Die Vollziehung des Widerrufs kann darüber hinaus nicht bereits infolge der Einspruch­s­ein­legung gehemmt werden, da der Widerruf einer Strom­versorger­erlaubnis keine Gewer­be­un­ter­sagung darstellt, auch wenn der Verlust der Erlaubnis beim Betroffenen existenz­be­drohende Probleme verursachen kann.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Finanzgericht Hamburg über einen Eilantrag eines als Stromversorger tätigen Unternehmens zu entscheiden. Das Hauptzollamt hatte ihm die Strom­er­zeu­ger­er­laubnis widerrufen. Mit dem Widerruf untersagte es die Nutzung der Erlaubnis und forderte die Antragstellerin zur unverzüglichen Rückgabe der erteilten Erlaub­nis­scheine auf.

Widerruf führt bei Unternehmen zu keiner unbilligen Härte

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung blieb beim Finanzgericht Hamburg ohne Erfolg. In seinem Beschluss führte das Gericht aus, dass der Widerruf bereits wegen Fehlens des Jahres­ab­schlusses 2011 gerechtfertigt sei. Wegen wiederholter und massiver Verletzung ihrer Anzei­ge­pflichten bestünden zudem Bedenken gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit, vor allem habe sie das Hauptzollamt weder über die Lieferung von Strom auch an Kunden ohne Erlaubnisschein informiert noch über die erheblichen Erhöhungen der gelieferten Strommengen. Der Strom­steu­er­an­spruch sei konkret gefährdet, zumal die Antragstellerin hohe Steuerbeträge schulde und den Strom nicht kostendeckend veräußere. Dass die Unter­neh­mens­gruppe, zu der die Antragstellerin gehöre, insgesamt Gewinne erziele, sei unerheblich. Vielmehr verstärke der Umstand, dass Aufwendungen und Erträge in unter­schied­lichen Gesellschaften anfielen, die Gefähr­dungs­prognose. Schließlich führe der Widerruf auch nicht zu einer unbilligen Härte. Eine Existenz­be­drohung sei von der Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt worden.

Vollziehung des Widerrufs wird nicht bereits durch Einspruch­s­ein­legung gehemmt

Die Vollziehung des Widerrufs werde nicht bereits infolge der Einspruch­s­ein­legung gehemmt. Zwar bestimme § 361 Abs. 4 Satz 1 AO, dass die Einlegung eines Einspruchs, der sich gegen die Untersagung des Gewer­be­be­triebes oder der Berufsausübung richte, ausnahmsweise die Vollziehung eines Bescheids hemme. Indes sei der Widerruf einer Strom­ver­sor­ger­er­laubnis keine Gewer­be­un­ter­sagung, auch wenn der Verlust der Erlaubnis beim Betroffenen existenz­be­drohende Probleme verursachen könne. Letztlich sei die Tätigkeit eines Versorgers durch den Widerruf nur insoweit betroffen, als ihm - zur Vermeidung einer Gefährdung der Steuerbelange - die Vorteile des in § 8 Abs. 1 ff StromStG geregelten Steuer­an­mel­dungs­systems nicht mehr gewährt würden, und er wieder zur sofortigen Steueranmeldung und -entrichtung verpflichtet sei.

Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

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