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Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid15.03.2017

Auch in polnischer Sprache verfasste Klageschrift kann rechtswirksam und damit fristwahrend seinFremdsprachige Schriftsätze mit ausreichenden Anhaltspunkten für Vorliegen eines Klage- oder Rechts­schutz­begehren sind von Amtswegen zu übersetzen

Das Finanzgericht Hamburg hat eine in polnischer Sprache verfasste Klageschrift als rechtswirksam und damit auch fristwahrend angesehen. Er weicht damit von der ganz herrschenden Meinung in Judikatur und Literatur ab, die nicht in deutscher, sondern in einer fremden Sprache abgefasste Klageschriften für nicht rechtserheblich und damit auch nicht fristwahrend hält.

Im vorliegenden Fall hatte das Gericht bei dem entgegen § 184 Satz 1 GVG nicht in deutscher Sprache abgefassten Schriftsatz wegen der Erwähnung eines Hauptzollamtes und eines für ihn typischen Aktenzeichens erkennen können, dass es sich um eine Klage handeln könnte. Die vom Senats­vor­sit­zenden veranlasste Übersetzung ergab dann, dass der Kläger gegen den "Beschluss vom ... Berufung" einlegen wollte und um erneute "Prüfung" dieser "Angelegenheit" bat. Das Finanzgericht Hamburg behandelte die Klage als zulässig.

Finanzgericht sieht sich von Amts wegen zur Einholung einer Übersetzung veranlasst

Das Gericht verwies auf eine Verpflichtung der Gerichte, fremdsprachige Schriftsätze, die - wie im zu entscheidenden Fall - hinreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass es sich hierbei um ein Klage- oder sonstiges Rechts­schutz­be­gehren handeln könnte, von Amts wegen übersetzen zu lassen. Diese Verfahrensweise hält das Finanzgericht im Hinblick auf die auch für Ausländer geltenden Gewährleistung eines rechts­s­taat­lichen Verfahrens nach Art. 20 Abs. 3 GG, des in Art. 3 Abs. 3 GG verankerten Benach­tei­li­gungs­verbots wegen der Sprache und der Rechts­weg­ga­rantie des Art. 19 Abs. 4 GG für geboten. Angesichts dieser Gewähr­leis­tungen, die auf Effektivität angelegt sind und auch ausländischen Klägern eine tatsächliche gerichtliche Überprüfung der sie belastenden Verwal­tungs­be­scheide eröffnen, sah sich das Finanzgericht veranlasst, von Amts wegen eine Übersetzung des innerhalb der Klagefrist bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes des Klägers einzuholen.

Klage im Ergebnis unbegründet

Im Ergebnis hatte der Kläger allerdings keinen Erfolg, weil das Finanzgericht seine Klage nach Prüfung mit Gerichts­be­scheid als in der Sache unbegründet abwies.

Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

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